§ 50 PatG

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Abhängigerklärung

§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daßdass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den AnfechtungsprozeßAnfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005

Abhängigerklärung

§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daßdass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den AnfechtungsprozeßAnfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten