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Nichtigerklärung
§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
1. | der Gegenstand | |||||||||
2. | das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, | |||||||||
3. | der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht, | |||||||||
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a) |
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b) |
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(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 34 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daßdass sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismusbiologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.
Nichtigerklärung
§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
1. | der Gegenstand | |||||||||
2. | das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, | |||||||||
3. | der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht, | |||||||||
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(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 34 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, daßdass sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismusbiologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.