§ 32 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.Wer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.
  4. (4)Absatz 4Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (§ 166 Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.Wird nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (Paragraph 166, Absatz 6,), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  6. (2)Absatz 2In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  7. (63)Absatz 63DieDer Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser NichtigerklärungWird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder Aberkennungaberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.DieDer Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser NichtigerklärungWird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder Aberkennungaberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
  8. (74)Absatz 74Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 63 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in denim Abs. 4 oder 63 genannten Ereignungen ausübt.Zu der Anzeige gemäß Absatz 43, oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in denim Absatz 43, oder 6 genannten Ereignungen ausübt.
  9. (85)Absatz 85Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
  10. (96)Absatz 96Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 63 oder 85 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen1 090 Euro zu bestrafen.Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins,, 4, 63 oder 85 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen1 090 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsWer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.Wer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.
  4. (4)Absatz 4Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (§ 166 Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.Wird nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (Paragraph 166, Absatz 6,), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  6. (2)Absatz 2In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  7. (63)Absatz 63DieDer Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser NichtigerklärungWird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder Aberkennungaberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.DieDer Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser NichtigerklärungWird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder Aberkennungaberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
  8. (74)Absatz 74Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 63 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in denim Abs. 4 oder 63 genannten Ereignungen ausübt.Zu der Anzeige gemäß Absatz 43, oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in denim Absatz 43, oder 6 genannten Ereignungen ausübt.
  9. (85)Absatz 85Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
  10. (96)Absatz 96Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 63 oder 85 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen1 090 Euro zu bestrafen.Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins,, 4, 63 oder 85 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen1 090 Euro zu bestrafen.

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