§ 600 ZPO Versäumung einer Verfahrenshandlung

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Fünfter Abschnitt (1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) Versäumt es der Beklagte nach § 597 Abs. 1 binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren in Streitigkeitenfort, ohne dass allein wegen der

von richterlichen Beamten zugefügten

Rechtsverletzungen Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

§. 600.

(Anm.: Aufgehoben durch § 15, BGBl. Nr. 20/1949)

Stand vor dem 01.02.1949

In Kraft vom 01.02.1949 bis 01.02.1949

Fünfter Abschnitt (1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) Versäumt es der Beklagte nach § 597 Abs. 1 binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren in Streitigkeitenfort, ohne dass allein wegen der

von richterlichen Beamten zugefügten

Rechtsverletzungen Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

§. 600.

(Anm.: Aufgehoben durch § 15, BGBl. Nr. 20/1949)