§ 596 ZPO Verfahrenssprache

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§ 596.Paragraph 596,

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

  1. (1)Absatz einsWird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringen.Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Sie ist, wenn sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.Sie ist, wenn sie auf einen der im Paragraph 595,, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.Im Falle des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2006
§ 596.Paragraph 596,

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

  1. (1)Absatz einsWird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringen.Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Sie ist, wenn sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.Sie ist, wenn sie auf einen der im Paragraph 595,, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.Im Falle des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7, ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.