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(1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagtDie Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringenbestimmt hierüber das Schiedsgericht.
(3) Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.
(1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagtDie Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringenbestimmt hierüber das Schiedsgericht.
(3) Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.