§ 591 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 591.

(1) Wenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen istEndet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so habenist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die Schiedsrichter dies den Parteien bekanntauf die Bestellung des zu gebenersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen VereinbarungHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen istbisherigen Verfahrensergebnisse, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stelleninsbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584)fortsetzen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 591.

(1) Wenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen istEndet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so habenist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die Schiedsrichter dies den Parteien bekanntauf die Bestellung des zu gebenersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen VereinbarungHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen istbisherigen Verfahrensergebnisse, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stelleninsbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584)fortsetzen.