§ 591 ZPO Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 591,

  1. (1)Absatz einsWenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen ist, so haben die Schiedsrichter dies den Parteien bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584).Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (Paragraph 584,).
  3. (1)Absatz einsEndet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
  4. (2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
Paragraph 591,

  1. (1)Absatz einsWenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen ist, so haben die Schiedsrichter dies den Parteien bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584).Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (Paragraph 584,).
  3. (1)Absatz einsEndet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
  4. (2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.