§ 590 ZPO Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 590,

Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz einsDas Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Absatz 2, können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und
    1. 1.Ziffer einsder Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
    3. 3.Ziffer 3das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.Tritt ein Schiedsrichter nach Absatz eins, oder nach Paragraph 589, Absatz 2, zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Absatz 2, oder Paragraph 588, Absatz 2, genannten Gründe.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
Paragraph 590,

Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz einsDas Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Absatz 2, können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und
    1. 1.Ziffer einsder Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
    3. 3.Ziffer 3das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.Tritt ein Schiedsrichter nach Absatz eins, oder nach Paragraph 589, Absatz 2, zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Absatz 2, oder Paragraph 588, Absatz 2, genannten Gründe.