§ 590 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 590.

Wenn mehr als zwei(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurzurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

(2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung berufen sindüber die Beendigung des Amtes beantragen, istwenn der SchiedsspruchSchiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und

1.

der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,

2.

sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder

3.

das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Tritt ein Schiedsrichter nach der absoluten MehrheitAbs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der StimmenBeendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu fällen, sofernso bedeutet das nicht die Anerkennung der in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt istAbs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 590.

Wenn mehr als zwei(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurzurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

(2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung berufen sindüber die Beendigung des Amtes beantragen, istwenn der SchiedsspruchSchiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und

1.

der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,

2.

sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder

3.

das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Tritt ein Schiedsrichter nach der absoluten MehrheitAbs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der StimmenBeendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu fällen, sofernso bedeutet das nicht die Anerkennung der in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt istAbs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.