§ 562 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 562,
  1. (1)Absatz einsDie gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vierzehn Tagenvier Wochen zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß §. 84 behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß Paragraph 84, behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.05.1983 bis 28.02.1997
Paragraph 562,
  1. (1)Absatz einsDie gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vierzehn Tagenvier Wochen zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß §. 84 behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen oder bei einem unzuständigen Gerichte angebracht werden, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäß Paragraph 84, behoben werden kann, von amtswegen durch Beschluss zurückzuweisen.