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§ 397a. (1) Gegen ein nach § 396 gefälltes Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem AusgebliebenenSäumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff.) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was nach § 243 Abs. 2 als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung (§ 239) vorbehalten ist.
(2) Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den AusgebliebenenSäumigen.
(3) Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach § 244 vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
(4) Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
(5) Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.
§ 397a. (1) Gegen ein nach § 396 gefälltes Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem AusgebliebenenSäumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff.) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was nach § 243 Abs. 2 als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung (§ 239) vorbehalten ist.
(2) Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den AusgebliebenenSäumigen.
(3) Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach § 244 vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
(4) Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
(5) Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.