§ 397a ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 397 a, (1) Gegen ein nach Paragraph 396, gefälltes Versäumungsurteil steht dem Ausgebliebenen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff.) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was nach Paragraph 243, Absatz 2, als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung (Paragraph 239,) vorbehalten ist.

  1. (1)Absatz einsGegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.Gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den AusgebliebenenSäumigen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach § 244 vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach Paragraph 244, vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach Paragraph 170, nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Absatz 3, genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2002
Paragraph 397 a, (1) Gegen ein nach Paragraph 396, gefälltes Versäumungsurteil steht dem Ausgebliebenen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff.) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was nach Paragraph 243, Absatz 2, als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung (Paragraph 239,) vorbehalten ist.

  1. (1)Absatz einsGegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.Gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den AusgebliebenenSäumigen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach § 244 vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom ProzeßgerichtProzessgericht mit BeschlußBeschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung einer neuerlichen erstenProzessgericht eine vorbereitende Tagsatzung nach Paragraph 244, vorzugehenanzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hiebeihierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit BeschlußBeschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach Paragraph 170, nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.Der Widerspruch kann längstens beibis zum Ergehen eines der im Absatz 3, genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.