§ 212a ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.Der Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im Paragraph 212, Absatz eins, vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Paragraph 212, Absatz 5,) ein Monat verstrichen ist.
§ 212a ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsHat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (Paragraph 207, Absatz 3,), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des Paragraph 207, Absatz eins und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.Der Paragraph 212, ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im Paragraph 212, Absatz eins, vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Paragraph 212, Absatz 5,) ein Monat verstrichen ist.
§ 212a ZPO seit 30.04.2022 weggefallen.