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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(3) Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist30.04.2022 weggefallen.
(2) Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(3) Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist30.04.2022 weggefallen.