§ 206 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§. 206.

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleich vereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Partei eine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002

§. 206.

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleich vereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Partei eine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.