§ 59 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 59,

  1. (1)Absatz einsAußer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden.Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden.
  2. (1)Absatz einsAußer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74,) oder mündlich verhandelt.
  3. (2)Absatz 2In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
Paragraph 59,

  1. (1)Absatz einsAußer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden.Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden.
  2. (1)Absatz einsAußer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.Außer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74,) oder mündlich verhandelt.
  3. (2)Absatz 2In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.