Kommentar zum § 39 StGB

lexlegis am 09.03.2018

Rückfall nur bei erlittenem Strafübel

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Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist nicht rückfallsbegründend. § 39 StGB stellt auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist


§ 39 StGB | 2. Version | 1630 Aufrufe | 09.03.18
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 39, 09.03.2018
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