Die Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist nicht rückfallsbegründend. § 39 StGB stellt auf die Wirkungslosigkeit tatsächlich erlittenen Strafübels ab. An einer solchen fehlt es auch dann, wenn eine Vorhaft auf eine bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde. Die Anrechnung der Vorhaft wird erst dann zum Strafübel, wenn die Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet ist