Kommentar zum § 80 StGB

lexlegis am 15.04.2017

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"mehrere Menschen" ≥ 2 Personen

Wurde der § 80 (1) [in mehr als einem Fall] in Idealkonkurrenz (siehe Anm. zu § 28 StGB) verwirklicht, löst dies automatisch eine Erfolgsqualifikation nach § 80 (2) aus. Eine doppelte Fahrlässigkeitsprüfung (§ 7 Abs 2 StGB) ist nicht notwendig.

 


§ 80 StGB | 3. Version | 2937 Aufrufe | 15.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 80, 15.04.2017
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