"mehrere Menschen" ≥ 2 Personen
Wurde der § 80 (1) [in mehr als einem Fall] in Idealkonkurrenz (siehe Anm. zu § 28 StGB) verwirklicht, löst dies automatisch eine Erfolgsqualifikation nach § 80 (2) aus. Eine doppelte Fahrlässigkeitsprüfung (§ 7 Abs 2 StGB) ist nicht notwendig.