Kommentar zum § 107b StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Bei der Strafbemessung für eine Tat nach § 107b StGB darf eine verstärkte Tatbildmäßigkeit des Täters nicht erschwerend gewertet werden, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 Satz 1 erster Fall StGB) verstoßen würde, zumal dieser Umstand bereits in der Strafdrohung des § 107b StGB berücksichtigt wurde. 
§ 107b StGB | 1. Version | 3175 Aufrufe | 08.03.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 107b, 08.03.2017
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