Bei der Strafbemessung für eine Tat nach § 107b StGB darf eine verstärkte Tatbildmäßigkeit des Täters nicht erschwerend gewertet werden, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 Satz 1 erster Fall StGB) verstoßen würde, zumal dieser Umstand bereits in der Strafdrohung des § 107b StGB berücksichtigt wurde.