Kommentar zum § 21 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Abs 1 behandelt die Kriterien unter denen eine Person, die nach § 11 StGB zurechungsunfähig und daher schuldlos (§ 4 StGB) ist, eingewiesen werden kann. Es handelt sich hier um eine vorbeugende Maßnahme und um keine Strafe.

Abs 2 spricht dagegen auch von der Möglichkeit Personen die zurechungsfähig sind einweisen lassen zu können, wenn sie in der Lage sind das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen (und nach dieser Einsicht zu handeln), aber aufgrund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begehen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In diesem Fall handelt der Täter schuldhaft und es wird eine Strafe zusätzlich zur vorbeugenden Maßnahme verhängt (Abs 2 Satz 2)


§ 21 StGB | 1. Version | 5495 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 21, 08.03.2017
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