Abs 3a stellt auch das Streamen von kinderpornographischem Material unter Strafe. Voraussetzung hierfür ist der wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Zugriff auf eine pornographische Darstelung Minderjähriger im Internet. Bedingter Vorsatz genügt nicht.
Es handelt sich auch um eine pornographische Darstellung einer Minderjährigen, wenn objektiv unreife aber bereits volljährige Schauspieler bewusst so hergerichtet wurden, dass es den Anschein erweckt, es handle sich dabei um Minderjährige (§ 207a Abs 4 Z4 StGB).