Kommentar zum § 205 StGB

lexlegis am 15.02.2017

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Abs 1: Das Tatbildmerkmal „wehrlos“ betrifft einen Zustand, zu dessen Zeitpunkt das Opfer objektiv nicht in der Lage ist eine Abwehrhandlung vorzunehmen. Kommt es in einem solchen Zustand (das kann auch ein gewöhnlicher Tiefschlaf sein) zu einer Penetration, ist der Tatbestand erfüllt. Zuvor getätigte Berührungen in der Geschlechtssphäre, die in eine Penetration übergehen sollen, stellen einen strafbaren Versuch des Delikts dar, weshalb § 218 Abs 1 Z 1 StGB hierdurch (wegen formeller Subsidiarität) verdrängt wird.


§ 205 StGB | 1. Version | 3529 Aufrufe | 15.02.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 205, 15.02.2017
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