Abs 1: Das Tatbildmerkmal „wehrlos“ betrifft einen Zustand, zu dessen Zeitpunkt das Opfer objektiv nicht in der Lage ist eine Abwehrhandlung vorzunehmen. Kommt es in einem solchen Zustand (das kann auch ein gewöhnlicher Tiefschlaf sein) zu einer Penetration, ist der Tatbestand erfüllt. Zuvor getätigte Berührungen in der Geschlechtssphäre, die in eine Penetration übergehen sollen, stellen einen strafbaren Versuch des Delikts dar, weshalb § 218 Abs 1 Z 1 StGB hierdurch (wegen formeller Subsidiarität) verdrängt wird.