§ 302 StGB ist ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) kann es begehen.
Fehlt die Beamteneigenschaft zum Tatzeitpunkt, liegt aber ein voller Tatentschluss des Täters vor, so ist Versuch (§ 15 StGB) mit Tauglichkeitsproblem zu prüfen.