Kommentar zum § 222 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Mit "mutwillig" nach § 222 Abs 3 StGB ist nicht das Wort "vorsätzlich" gemeint. Vielmehr ist damit gemeint, dass es strafbar ist, wenn ein Wirbeltier von jemandem aus freier Gesinnung heraus und ohne erkennbaren Grund (zum Beispiel als Nahrung) getötet wird.

 


§ 222 StGB | 1. Version | 4863 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 222, 12.01.2017
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