Es gilt das Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung nach Abs 2, wonach vermutet wird, dass ein dringend behandlungsbedürftiger Patient, der aufgrund seines (unfallbedingten) Zustandes nicht mehr in der Lage ist sich mitzuteilen, eher behandelt als nicht behandelt werden möchte.
Die Tat ist ein Privatanklagedelikt, dies bedeutet Polizei und StA sind nicht für die Strafverfolgung zuständig. Der Verletzte muss selbst Klage bei Gericht einreichen.
Es ist daher nachvollziehbar, dass der eigenmächtig behandelnde Arzt eher einen § 110 als einen § 88 oder § 80 StGB (= Offizialdelikt) riskiert.