Es kommt verba legalia nicht zwingend darauf an, dass die Gefährdung der Rechtsgüter zeitgleich stattfinden muss. Im Falle einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wo der Täter in kurzer zeitlicher Abfolge immer wieder denselben Tatbestand nach § 89 StGB erfüllt, kann eine fahrlässige Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB durchaus angenommen werden (hier: Geisterfahrer auf der Autobahn), wenn eine Gefährdung mehrer Rechtsgüter im Gesamten betrachtet und unter Rücksichtnahme der Möglichkeit einer Massenkaramobloage unstrittig vorliegt.
Für Du Racina ;)