Kommentar zum § 165 StGB

lexlegis am 19.02.2017

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Geldwäscherei nach Abs 1 ist die Verschleierung oder Verbergung kontaminierter Vermögensbestandteile (auch unkörperlicher Sachen) aus einer in Abs 1 kategorisierten Vortat. Geldwäscherei ist auch die wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Verwaltung, Anlegung und die Vornhame anderer in Abs 2 genannter Verhaltensweisen von kontaminierten Vermögensbestandteilen.

Hehlerei hingegen ist die (eigen- oder fremdnützige) Verwertung von Sachen, die aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt wurden.

Die beiden Delikte können echt konkurrieren (13Os4/15k)

Anders als bei § 164 Abs 1 StGB kann auch der Täter aus der Vortat bei § 165 Abs 1 StGB Tatsubjekt des Tatbestandes sein.

§ 165 StGB | 2. Version | 2891 Aufrufe | 19.02.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 165, 19.02.2017
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