Geldwäscherei nach Abs 1 ist die Verschleierung oder Verbergung kontaminierter Vermögensbestandteile (auch unkörperlicher Sachen) aus einer in Abs 1 kategorisierten Vortat. Geldwäscherei ist auch die wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Verwaltung, Anlegung und die Vornhame anderer in Abs 2 genannter Verhaltensweisen von kontaminierten Vermögensbestandteilen.
Hehlerei hingegen ist die (eigen- oder fremdnützige) Verwertung von Sachen, die aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt wurden.
Die beiden Delikte können echt konkurrieren (13Os4/15k)
Anders als bei § 164 Abs 1 StGB kann auch der Täter aus der Vortat bei § 165 Abs 1 StGB Tatsubjekt des Tatbestandes sein.