Die Anschlussunterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB deckt Fälle ab, wo Diebstahl wegen des Grundsatzes "dolus superveniens non nocet" nicht mehr in Betracht kommt.
A nimmt in einem Lokal aus Verwechslung einen fremden Mantel mit nach Hause. Zuhause bemerkt er den Irrtum, beschließt jedoch den Mantel zu behalten da dieser schöner ist als sein eigener.
Diebstahl nach § 127 StGB kommt aber nicht mehr in Betracht.
Begründung:
Zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mantels, hatte A keinen Vorsatz auf § 127 StGB. Er hatte keinen Vorsatz darauf eine fremde Sache wegzunehmen, da er den Mantel für seinen eigenen hielt, weshalb ein hier gemäß § 7 Abs 1 StGB strafloser Tatbildirrtum vorliegt.
Der Vorsatz des Täters muss zum Tatzeitpunkt vorhanden sein; ein nachträglich gefasster Vorsatz schadet nicht (dolus superveniens non nocet).
Das Verhalten des A kann aber unter den Tatbestand des § 134 Abs 2 StGB (Anschlussunterschlagung) subsumiert werden. Er hat zwar zunächst ohne Zueignungsvorsatz ein fremdes Gut in seinen Gewahrsam gebracht, er hat aber anschließend beschlossen dieses so zu behalten als wäre es sein eigenes. Da A keinen rechtlichen Anspruch auf den fremden Mantel hat, liegt auch ein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz vor, weshalb eine Strafbarkeit nach § 134 Abs 2 StGB zu bejahen ist.
Die Strafdrohungen des § 127 und des § 134 Abs 2 StGB sind deckungsgleich. Es handelt sich hier also lediglich um Tatabgrenzungsmerkmale.
Für Agnes Popovics :)