Kommentar zum § 135 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Für eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 135 Abs 1 StGB kommt es nicht darauf an, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlung Gewahrsam an der Sache hat, sondern vielmehr ist damit gemeint, dass die Sache so entzogen werden soll, dass sie keinen Weg mehr in das Gewahrsam des Opfers zurückfindet und somit aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen wird.

Demnach können auch gefundene Sachen, an denen das Opfer keinen Gewahrsam hat, dauernd entzogen werden, wenn diese vom Verlustort derart weggebracht werden, dass eine Wiederfindung der Sachen für das Opfer nahezu unmöglich ist. 


§ 135 StGB | 3. Version | 5350 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 135, 12.01.2017
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