Die Erfüllung des Tatbestandes setzt voraus, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur Beförderung von Personen gedacht ist.
Handelt der Täter mit Zueignungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz (§ 127 StGB), so ist § 136 StGB (als Aushilfstatbestand) materiell subsidiär. Er kommt nur zum Tragen, wenn eine andere strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen -die auf eine Ortsverbringung der Sache gerichtet ist- zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausgeschlossen werden kann. Begeht der Täter nach vollendetem § 136 Abs 1 StGB am Fahrzeug eine neuerliche strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen, steht diese in echter Konkurrenz (§ 28 StGB).
Für eine Erfüllung des Abs 3 genügt es, wenn der Täter den Schaden am Fahrzeug fahrlässig verursacht.
Abs 4 behandelt sogenannte Strafausschließungsgründe.