Der Rechtfertigungsgrund des § 90 StGB kommt zum Tragen, wenn die Körperverletzung einem ethisch annerkannt wertvollen Zweck entspricht (Nierenspende).
Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Spenders erfüllt den Tatbestand des § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB. Er schadet dem Spender und ist somit als Tathandlung des § 87 Abs 1 StGB anzusehen. Der Eingriff dient jedoch einem ethisch anerkannt wervollen Zweck, somit ist er gemäß § 90 Abs 1 StGB gerechtfertigt.
Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, der die Niere erhält, ist hingegen als eine Heilbehandlung zu werten, weshalb hier bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 87 Abs 1 StGB wegfällt. Der Eingriff dient dem Patienten, daher ist der Tabestand nicht erfüllt. Geschieht dieser gegen den Willen des Patienten ist § 110 Abs 1 StGB zu prüfen.
Nach hM muss nur eine Einwilligung in eine schwere KV dem Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 90 StGB entsprechen.