Der Titel des § 81 StGB lautet seit 01.01.2016 "Grob fahrlässige Tötung"
Hat der Täter ein Verhalten gesetzt, bei dem für ihn der Eintritt eines Rechtsgutsschadens mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten und vorherzusehen war (§ 6 Abs 3 StGB) handelt er grob fahrlässig.
Ein Minderrausch nach § 81 Abs 2 StGB liegt in der Regel ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille (Beeinträchtigung nach § 5 Abs 1 StVO) vor. Für die vollständige Erfüllung des Abs 2 muss der Täter zudem das Bevorstehen der Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit zumindest bedingt vorhergesehen haben.