§ 64 Abs 1 StGB bezeichnet sogenannte "Katalogtaten". Für den Fall eines Sachverhalts mit Auslandsberührung und der Frage nach einer österrichischen Strafkompetenz, ist zunächst zu eruieren, ob eine Katalogtat vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen einer solchen negiert, ist häufig eine Anwendung des § 65 StGB in Betracht zu ziehen.