Kommentar zum § 64 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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§ 64 Abs 1 StGB bezeichnet sogenannte "Katalogtaten". Für den Fall eines Sachverhalts mit Auslandsberührung und der Frage nach einer österrichischen Strafkompetenz, ist zunächst zu eruieren, ob eine Katalogtat vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen einer solchen negiert, ist häufig eine Anwendung des § 65 StGB in Betracht zu ziehen.


§ 64 StGB | 1. Version | 1804 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 64, 11.01.2017
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