Begeht der Täter durch eine Handlung mehrere Straftaten derselben oder unterschiedlicher Art (zur gleichen Zeit), handelt es sich um gleichartige oder ungleichartige Idealkonkurrenz (§ 28 Abs 1 Satz 1 erster Fall StGB).
Begeht der Täter zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten mehrere strafbare Handlungen derslben oder unterschiedlicher Art, so ist von gleichartiger oder ungleichartiger Realkonkurrenz die Rede (§ 28 Abs 1 Satz 1 zweiter Fall StGB).
Materielle und höchstpersönliche Rechtsgüter in Delikten derselben Art:
Eine echte gleichartige Idealkonkurrenz liegt auch vor, wenn durch eine Handlung des Täters mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Integrität) derselben Art von unterschiedlichen Personen ( Rechtsgutsträgern) betroffen sind.
Dies bedeutet: Verwirklicht der Täter zum Beispiel durch eine Drohhandlung an mehreren Tatopfern den Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, so verwirklicht er diesen gegenüber jedem Opfer in echter gleichartiger Idealkonkurrenz, da dadurch neben dem materiellen Rechtsgut „Vermögen“, auch in das höchstpersönliche Rechtsgut „Willensfreiheit“ unterschiedlicher Rechtsgutsträger eingegriffen wird.
Sind hingegen bloß materielle Rechtsgüter (Vermögen) der gleichen Art unterschiedlicher Rechtsgutsträger betroffen, scheidet echte gleichartige Idealkonkurrenz aus und der Täter verwirklicht nur einmal den Tatbestand, wobei die Schadensbeträge oder Wertsummen kumuliert werden (§ 29 StGB).
Dies bedeutet: Bricht der Täter zum Beispiel in eine Wohnung ein um dort mehrere Sachen mehrerer Eigentümer zu stehlen, so verwirklicht er nur einmal den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, auch wenn hier eine Beeinträchtigung unterschiedlicher Rechtsgutsträger vorliegt.