Kommentar zum § 17 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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Fahrlässigkeitsdelikte sind ungeachtet ihrer Strafdrohung immer ein Vergehen.

Dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 StGB, wonach ein Verbrechen immer VORSATZ verlangt. Fahrlässigkeitsdelikte fallen somit unter § 17 Abs 2 StGB und sind immer ein Vergehen. 


§ 17 StGB | 1. Version | 2458 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 17, 11.01.2017
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