Fahrlässigkeitsdelikte sind ungeachtet ihrer Strafdrohung immer ein Vergehen.
Dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 StGB, wonach ein Verbrechen immer VORSATZ verlangt. Fahrlässigkeitsdelikte fallen somit unter § 17 Abs 2 StGB und sind immer ein Vergehen.