Kommentar zu § 9 Abs. 7 StVO
Bei der Betrachtung der Bestimmung " wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen " fallen zwei Formulierungen auf.
Was zuerst ins Auge fällt ist der Begriff " Aufstellen " zum Halten oder Parken. Wobei lt. einem Stammrechtssatz des VwGH " Halten oder Parken " der Oberbegriff für " Abstellen " ist. Damit wird auch klar, dass das " Aufstellen zum Halten oder Parken " dem " Aufstellen zum Abstellen" eines Fahrzeuges gleichzuhalten ist .Und schon habe ich den Hinweis auf das " wie " des "Aufstellens ".
Leider wird der Begriff " Aufstellen " von der Behörde und auch von anderen Einrichtungen ( z.B. ÖAMTC ) dem Begriff " Abstellen " adäquat gehalten. Wenn man dieser Auffassung folgt, lautet der Text dann " Abstellen " des Fahrzeuges zum " Abstellen ", was überhaupt keinen Sinn mehr ergibt.
Der Sinn des Ursprungsbegriffes lässt sich aber durch die Ergänzung "entsprechend der Regelung durch Bodenmarkierungen " herausfiltern. Was die Bedeutung des Wortes " Aufstellen " eindeutig als Ordnungsbegriff erkennen lässt.
Und was heißt, entsprechend der Bodenmarkierung ? Und vor allem, welche Qualität hat die Bodenmarkierung? Ist damit die Bodenmarkierungslinie gemeint oder umfasst der Begriff auch jene Abstellfläche auf der Straße, die durch die Bodenmarkierungen erst näher definiert wird? Zum Beispiel die rechten oder linken Begrenzungslinien einer Schrägparkzone aber auch die Ordnungslinien innerhalb einer Schrägparkzone, die die einzelnen Abstellflächen innerhalb einer Schrägparkzone zum Ausdruck bringen.
Was die Qualität der jeweiligen Bodenmarkierungslinien betrifft, muss auf den Entscheidungstext des Obersten Gerichtshofes zu OGH 07.02.2007 2 Ob 117/05 b hingewiesen werden, der darauf verweist, dass weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien einen Gebots- bzw. Verbotscharakter haben.
Damit ist aber auch klar, dass die von den Verwaltungsstrafbehörden in ganz Österreich verwendeten Deliktsvorwürfe zu § 9 Abs. 7 StVO 1960 wie " Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend der Bodenmarkierung" z.B Wien, " das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten oder Parken aufgestellt zu haben " z.B. Linz bzw. Oberösterreich oder " Halten oder Parken entgegen vorhandener Bodenmarkierung" z.B. Dornbirn, rechtlich nicht haltbar bzw. überhaupt die Bestimmung des § 9 Abs. 7 StVO 1960 als Grundlage für einen Deliktsvorwurf nicht geeignet ist. Aufstellen der Fahrzeuge nicht entsprechend der Bodenmarkierung ist kein konkretisierter Tatvorwurf und Aufstellen eines Fahrzeuges ist auch nicht dem Abstellen eines Fahrzeuges gleichzuhalten.
Nicht übersehen werden sollte, dass dem Verbum " Aufstellen " ein Modaladverb, nämlich " zum Halten oder Parken " nachgestellt worden ist, das zum Ausdruck bringen soll, wie die " Aufstellung " eines Fahrzeuges erfolgen soll.
Franz Tauer