§ 18 VI Verlustvortrag
--> Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 EStG) ermittelt worden sein
- Vortragsfähigkeit auf unbeschränkte Dauer (§ 18 Abs 6 EStG); § 4 Abs 3 Ermittler nur Verluste aus vergangenen 3 Jahren (§ 18 Abs 7 EStG)