§ 141 StGB ist eine Privilegierung der in Abs 1 genannten Grunddelikte. Die zu Beginn genannten Schuldmerkmale (Not, Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüstes), sowie das Tatbildmerkmal (Sache geringen Wertes), das in der Regel eine Obergrenze von 100 Euro aufweist, müssen vorliegen, damit sie zur Anwendung kommt.
Not= Mittelos / jemand stiehlt Lebensmittel weil er kein Geld hat
Unbesonnheit = spontane nicht geplante Tat
Befriedigung eines Gelüstes = zb Ladendiebstahl an Lebensmittel geringen Wertes
Entwendung ist ein Ermächtigungsdelikt (§ 141 Abs 2 StGB).
§ 141 Abs 4 StGB behandelt einen Strafausschließungsgrund.
Die Charakteristik der Strafausschließungsgründe liegt darin, dass der Täter so wie er die Tat begeht, also unter den Umständen unter denen sie begangen wird, gar nie strafbar ist. Strafausschließungsgründe schließen also eine Strafbarkeit von vornherein aus; sie werden oft in Absätzen beim Delikt kundgemacht:
Zum Beispiel: Geschlechtsverkehr mit unmündigen, wenn das Alter des Täters das Alter des Opfers um nicht mehr als 3 Jahre übersteigt und die unmündige Person das 13 L J schon vollendet hat (§ 206 Abs 4 StGB); bei, Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren, wenn die Tat von einem Arzt nach gehöriger Aufklärung der Schwangeren innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn oder auch danach, wenn Lebensgefahr für die Schwangere durch die Schwangerschaft besteht (§ 97 StGB); bei der fahrlässigen KV die Umstände des § 88 Abs 2 StGB; beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 Abs 4 StGB).
Beim Strafaufhebungsgrund hingegen ist die Tat, die der Täter vollbringt strafbar, jedoch kommen nach der Tat Aspekte zum Tragen, die eine Strafbarkeit nachträglich aufheben.