Die Tätige Reue kommt bei fast allen Vermögensdelikten, welche ohne Gewaltanwendung geschehen sind zum Tragen. Danach ist ein Täter straffrei, wenn er den aus seiner Tat entstandenen Schaden wiedergutmacht, bevor ihn die Polizei konkret wegen dieser Straftat verdächtigt. Die tätige Reue ist ein Strafaufhebungsgrund.