Kommentar zum § 167 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Die Tätige Reue kommt bei fast allen Vermögensdelikten, welche ohne Gewaltanwendung geschehen sind zum Tragen. Danach ist ein Täter straffrei, wenn er den aus seiner Tat entstandenen Schaden wiedergutmacht, bevor ihn die Polizei konkret wegen dieser Straftat verdächtigt. Die tätige Reue ist ein Strafaufhebungsgrund.

§ 167 StGB | 1. Version | 3985 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 167, 12.01.2017
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