Kommentar zum § 9 GebG

derleser2012 am 24.06.2013

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Abgesehen vom Ermessensgrundsatz der Behörde sollte es auch die Möglichkeit zu einer Behandlung als "Finanzstrafe" geben. Wie unter § 2 (2) FinStG aufgeführt, ist dies bei Gebühren nicht möglich.

Denkbar ist jedoch, dass durch diesen entstandenen Strafcharakter (Feste Gebühren verschuldensunabhängig +50% und verschuldensabhängig bis +50% sowie für Hundersatzgebühren bis +100% versch.abhängig) durchaus die Regelungen des FinStrG (für verschhuldensabhängige Sachverhalte) anwendbar sein sollten.


§ 9 GebG | 1. Version | 560 Aufrufe | 24.06.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: derleser2012
Zitiervorschlag: derleser2012 in jusline.at, GebG, § 9, 24.06.2013
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