Abgesehen vom Ermessensgrundsatz der Behörde sollte es auch die Möglichkeit zu einer Behandlung als "Finanzstrafe" geben. Wie unter § 2 (2) FinStG aufgeführt, ist dies bei Gebühren nicht möglich.
Denkbar ist jedoch, dass durch diesen entstandenen Strafcharakter (Feste Gebühren verschuldensunabhängig +50% und verschuldensabhängig bis +50% sowie für Hundersatzgebühren bis +100% versch.abhängig) durchaus die Regelungen des FinStrG (für verschhuldensabhängige Sachverhalte) anwendbar sein sollten.