Kommentar zum § 191 ZPO

Wiener Advocatur Bureau am 15.03.2013

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wird ein Unterbrechungsbeschluss iSd §§ 190f außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst, bedeutet das nicht die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO! Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Wien 14 R 207/98, in welcher das OLG Wien entschied, dass ein Unterbrechungsbeschluss nur aufgrund der Tatsache, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde, weder nichtig noch mangelhaft ist.
§ 191 ZPO | 1. Version | 674 Aufrufe | 15.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Wiener Advocatur Bureau
Zitiervorschlag: Wiener Advocatur Bureau in jusline.at, ZPO, § 191, 15.03.2013
Zum § 191 ZPO Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten