Zur Antragslegitimation eines Gesellschafters einer UK Limited:
Für Gesellschaften aus Mitgliedsstaaten der EU ist die Gründungstheorie maßgeblich, also englisches Recht. Die Geschäftsordnung der Limited hat Auswirkungen auf die Außenvertretung der Gesellschaft. Ein von der Finanzgesellschafterin entsandter director kann ohne weitere Zustimmungserfordernis seitens des Arbeitergesellschafters zur Vertretung der UK Ltd in einem gerichtlichen Verfahren befugt sein. Der Arbeitsgesellschafter, dem bloß einige Repräsentationsaufgaben überlassen sind, ist hingegen nicht zur Vertretung der UK Ltd als betroffene Gesellschaft in einem Verfahren nach dem URG berechtigt. Der Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach § 1 Abs 1 URG kann aber überhaupt nur von dem Unternehmen selbst, welches der Reorganisations bedarf, gestellt werden - und nicht von den Gesellschaftern. Im eigenen Namen ist der Arbeitsgesellschafter daher nicht zur Antragstellung nach §§ 1, 4 URG legitimiert. Zu der Frage, ob der Arbeitsgesellschafter als director im Namen der UK Ltd iSd § 69 ABs 4 IO ohne Zustimmung des weiteren Geschäftsführers zur Antragstellung berechtigt wäre, fehlt Rechtsprechung des OGH.
Die Entscheidung über die Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist nicht als „bloß verfahrensleitend“ iSd stRspr (siehe Nachweise in 6 Ob 201/09s) nämlich als „prozessleitend im engeren Sinne“ zu verstehen. Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig und eine Rekursbeantwortung ist zulässig.
Melicharek, Das URG-Verfahren als strategischer Schachzug bei der Übernahmeabwehr (in Druck)