Kommentar zum § 18 UGB

Mathias Walch1 am 06.03.2013

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A. Einleitung           Anm 1

 

B. Das Verhältnis zu Europa- und deutschem Recht        Anm 4

 

C. Kennzeichnungseignung  und Unterscheidungskraft

1. Abgrenzung         Anm 6

2. Kennzeichnungseignung        Anm 7

3. Unterscheidungskraft    Anm 14

4. Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft

und ihre Nähe zum Markenrecht Anm 19

5. Die Zulässigkeit von Branchen- und Gattungsbezeichnungen  Anm 23

 

D. Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2

1. Grundsatz der Firmenwahrheit           Anm 29

2. Die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs 2    Anm 33

3. Geographische Bezeichnungen        Anm 54

 

 

Hinweis: Die Kommentierung der §§ 18 - 20 UGB basiert auf einer veränderten und an die Kommentarform angepassten Version meiner Diplomarbeit „Der Grundsatz der Firmenwahrheit nach der Liberalisierung des Firmenrechts", eingereicht im November 2010 an der Universität Innsbruck. Bei den deutschen Kommentaren gibt es zT schon neuere Auflagen, die ich noch nicht aktualisiert habe (zB Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage; MünchKommHGB, 3. Auflage; Oetker, HGB, 2. Auflage). Diese weichen beim Firmenrecht jedoch nur graduell von den Vorauflagen ab und sind daher nach wie vor relevant. Die österreichische Lehre und Judikatur sind auf dem aktuellen Stand.

 

A. Einleitung

Anm 1

§ 18 UGB ist die zentrale Norm des liberalisierten Firmenrechts und enthält in Abs 1 zwei positive Kriterien, welche eine zulässige Firma erfüllen muss. Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. § 18 Abs 2 UGB hingegen enthält ein negatives Kriterium. Die Firma darf keine Angaben enthalten, welche geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Ergänzt werden diese Anforderungen durch § 19 UGB, welcher zwingend die Führung von Rechtsformzusätzen vorschreibt, und das Erfordernis konkreter Unterscheidbarkeit gem § 29 UGB.

 

Anm 2

Damit hat der Gesetzgeber dem Unternehmer große Wahlfreiheit eingeräumt. Neben der Bildung von Personenfirmen, die nach wie vor erlaubt ist, können künftig für alle Rechtsformen Sach-, Misch- und Fantasiefirmen geführt werden.[1] Das Gebot der Firmenwahrheit beschränkt sich demnach nur mehr darauf, dass die Rechtsform erkennbar ist und keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vorliegt. Sonderregelungen, etwa für die Rechtsanwalts - GmbH, können diese Freiheit einschränken.[2]

 

Anm 3

Von § 18 ff erfasst wird die erstmalige Bildung einer Firma[3], aber auch die Firmenänderung[4], weil die Firmenänderung als Untergang der alten Firma und Entstehen einer neuen Firma gesehen wird. Im Hinblick auf den damit einhergehenden Verlust des Prioritätsranges dürfen geringe Änderungen jedoch nicht dazu führen, dass die Priorität durch die Änderung verloren geht.[5] Während der Grundsatz der Firmenwahrheit bei der ursprünglichen Firma uneingeschränkt gilt, wird dieser bei der fortgeführten Firma vielfach durchbrochen.[6]

 

B. Das Verhältnis zu Europa- und deutschem Recht

Anm 4

Das deutsche Recht war Vorbild für die Liberalisierung des österreichischen Firmenrechts.[7] Die international unüblichen Rigiditäten, welche zu Wettbewerbsnachteilen heimischer Unternehmen führten, sollten beseitigt werden.[8] Dieser Gleichklang in Zielsetzung und Motivation der jeweiligen Gesetzgeber spricht auch für eine (möglichst) einheitliche Rechtsanwendung in Deutschland und Österreich. Daher ist die in Österreich im Vergleich zu Deutschland teilweise vertretene restriktive Sichtweise des liberalisierten Firmenrechts mE kritisch zu sehen.

 

Anm 5

Bei der Auslegung des § 18 UGB ist die (europarechtliche) Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen. Eine Firma, die an sich gem § 18 UGB unzulässig wäre, kann dennoch unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit zulässig sein. So ist nach dem OGH „academy" unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit zulässig, obwohl die Bezeichnung eine nach der hM[9] unzulässige Gattungsbezeichnung ist.[10] Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses an der Unzulässigkeit einer Firma, der trotz Niederlassungsfreiheit eine Unzulässigkeit begründen könnte, wird nur ausnahmsweise vorliegen. Die im Vergleich zur nationalen Regelung mildere Beurteilung von Niederlassungsfällen könnte eine Inländerdiskriminierung darstellen.[11]

 

C. Kennzeichnungseignung  und Unterscheidungskraft

1. Abgrenzung

Anm 6

Die Abgrenzung zwischen Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft gestaltet sich schwierig. Eine Mindermeinung ist der Auffassung, dass es sich hierbei um Synonyme handelt[12]. Der OGH[13] ist dem zu Recht nicht gefolgt. Nach hL[14] und Rsp[15] ist die Namensfunktion, definiert als „Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmens"[16], wesentlicher Teil der Kennzeichnungseignung. Die Unterscheidungskraft hat demgegenüber eine Individualisierungsfunktion inne: Die Firma soll einen Unternehmer vom anderen abgrenz- und unterscheidbar machen[17]. Die Grenzen sind fließend[18], da auch der Kennzeichnungseignung eine Individualisierungswirkung[19] zukommt. Beide Merkmale müssen allerdings ohnehin kumulativ vorliegen, deshalb ist eine exakte Abgrenzung (regelmäßig) nicht notwendig[20]. Diese wäre dann erforderlich, wenn an Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden. So liegt vordergründig eine Differenzierung darin, dass mangelnde Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden wird, eine fehlende Kennzeichnungseignung jedoch nicht.[21] Allerdings entpuppt sich das Problem als ein nur scheinbares. Verkehrsgeltung kann eine mangelnde Unterscheidungskraft deshalb aufwiegen, weil eine Bezeichnung, die Verkehrsgeltung erlangt hat, einen Unternehmer individualisieren kann. Erfüllt ein Begriff hingegen keine Namensfunktion, so liegt keine Kennzeichnungseignung vor, selbst wenn ein Unternehmer damit individualisiert werden könnte. Die Trennlinie ist demnach nicht zwischen Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zu ziehen, sondern zwischen Namens- und Individualisierungsfunktion.

 

2. Kennzeichnungseignung

Anm 7

Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers (§ 17 UGB). Um diese Namensfunktion zu erfüllen, muss jede zulässige Firma zur Kennzeichnung geeignet sein.[22] Die Bezeichnung muss aussprechbar sein.[23] Sie darf auch aus Buchstaben bestehen (dazu sogleich), insofern ist keine Wörtlichkeit gefordert.[24] Auch Buchstabenkombinationen sind nunmehr grundsätzlich zulässig.[25] Eine Verkehrsgeltung, beispielsweise EVN AG oder BASF, der Buchstabenkombination ist nicht mehr erforderlich.[26] Die Buchstabenfolge muss kein eigenständiges (Fantasie-)Wort ergeben, solange sie aussprechbar bleibt.  Die zulässige Untergrenze hierfür wird nach hA bei zwei Buchstaben gezogen, weil es darunter an der Kennzeichnungseignung fehle.[27] Nach anderer Ansicht mangelt es einer „X-GmbH" zwar nicht an der Kennzeichnungseignung, weil „X" durchaus artikulierbar ist, doch scheitert die Eintragung an der mangelnden (abstrakten) Unterscheidungskraft.[28] Die hier vertretene Meinung hält eine „X-GmbH" für zulässig.[29]

 

Anm 8

Nach den ErläutRV zu § 18[30] werden Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, vom Rechtsverkehr nicht als Fantasiewort aufgefasst und sind daher als Firmenwortlaut ungeeignet. Diese Unzulässigkeit von „sinnlosen" Buchstabenkombinationen ist restriktiv zu interpretieren. Selbst bei vielen sinnvollen Buchstabenkombinationen ist der Sinn vorderhand nicht leicht erkennbar - wer denkt noch bei der Abkürzung BASF an „Badische Anilin- und Sodafabrik"? Auch wird bei einer Gesellschaft, deren Firma aus den Anfangsbuchstaben der Gesellschafter besteht, der Sinn hinter der Abkürzung nicht immer unmittelbar ersichtlich sein.  Wenn der Verkehr diese Bezeichnungen anerkennt, müssen auch Kombinationen zulässig sein, die den angesprochenen Verkehrskreisen sinnlos erscheinen. Für die Namensfunktion einer Firma kann es nicht maßgeblich sein, ob mit ihr im Geschäftsverkehr eine bestimmte Vorstellung verbunden wird.[31] Lediglich Buchstabenfolgen, die überhaupt nicht als Name aufgefasst werden können (KRZLMPQuN,...), sind unzulässig.[32] Ebenfalls nicht eintragungsfähig sind rechtsmissbräuchliche Firmen. So kann „AAA AAA AAA AB ins Livesex-TV.de"[33] durchaus als Name aufgefasst werden und dem Begriff mangelt es auch nicht an Unterscheidungskraft. Sinn und Zweck dieses Namens wird es aber einzig sein, bei sämtlichen Verzeichnissen mit alphabethischer Ordnung an erster Stelle zu stehen.[34] Vulgäre Anspielungen können ohnehin zurückgewiesen werden.[35]

 

Anm 9

Bildzeichen sind mangels Artikulierbarkeit nicht zulässig.[36] Nicht eintragungsfähig sind daher „*", „#", oder „="[37]. So ist bei „mister * lady" nicht klar, wie das „*" ausgesprochen werden soll.[38] Zeichen wie ♥ oder ♪ können zwar beschrieben („Herz", „Note"), aber nicht ausgesprochen werden.[39]

 

Anm 10

Das kaufmännische „&" oder das mathematische „+" sind hingegen wortersetzende Zeichen. Um eintragungsfähig zu sein, müssen diese im Verkehr ohne weiteres verstanden und ausgesprochen werden.[40]

 

Anm 11

Bei Satzzeichen wie „!", „;", „?", „:" oder „."[41] ist ohnehin ersichtlich, dass diese nicht ausgesprochen werden, deshalb sind diese ohne weiteres eintragbar.

 

Anm 12

Die Auffassung des Verkehrs unterliegt einem Wandel. Die Aussprache des Sonderzeichens[42] „@" war noch vor einigen Jahren wenigen geläufig. Neben „äät" kursierten „Klammeraffe", aber auch „Affenschwanz", „Affenohr" oder „Affenschaukel".[43] Inzwischen dürfte durch die zunehmende Verbreitung des Internets den angesprochenen Verkehrskreisen die Aussprache von „@" bekannt sein, deshalb befürwortet die nunmehr herrschende Lehre[44] die Zulässigkeit des „@" als Firmenbestandteil (Shopping@Berlin). Hingegen ist „@" als origineller Ersatz für „a" (etwa Kl@us) ist nach wie vor unzulässig, da kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch besteht[45]. An der Aussprache dürfte es bei diesen Begriffen keinen Zweifel geben, deshalb kann der Unternehmer im Handelsverkehr wohl „@" statt „a" führen.[46]

 

In Alleinstellung ist „@" nach hA weiterhin unzulässig, da es einer „@ - GmbH" an Unterscheidungskraft fehlt.[47] Folgt man allerdings der hier vertretenen Meinung[48], dass eine „X-GmbH" zulässig ist, muss dies auch für eine „@-GmbH" gelten.

 

Anm 13

Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob das in EDV-nahen Kreisen beliebte Ersetzen von Buchstaben mit ähnlichen Zahlen oder Zeichen (C0mput3r) zulässig ist[49], bisher weitgehend unerörtert geblieben. Dagegen spricht, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch besteht[50]. Wenn Buchstaben durch Satzzeichen oder Zahlen ersetzt werden, entsteht aber letztlich nur eine neue Schriftart, die als Teil des Schriftbildes zu sehen ist. Ferner sind nach völlig herrschender Lehre nur lateinische Buchstaben erlaubt, selbst weiten Verkehrskreisen bekannte Zeichen („α") sind nicht zulässig.[51] Demnach dürfen nur Zeichen verwendet werden, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden werden. Wenn nun an und für sich zulässige Zahlen als Buchstabenersatz verwendet werden, würde die angestrebte leichte Lesbarkeit und Verständlichkeit wegfallen.

 

3. Unterscheidungskraft

Anm 14

Die (abstrakte) Unterscheidungskraft zielt auf die Individualisierungsfunktion der Firma ab. Streng davon abzugrenzen ist die konkrete Unterscheidbarkeit von anderen Firmen am selben Ort (§ 29 UGB). Die Bezeichnung muss abstrakt, dh allgemein dazu geeignet sein, einen Unternehmer von einem anderen zu unterscheiden.[52] Schuhmacher/Fuchs[53], die die Unterscheidungskraft gem § 18 UGB mit der konkreten Unterscheidungskraft im Markenrecht gleichsetzen[54], wollen unter dem Begriff der Unterscheidungskraft prüfen, ob ein Name zur Individualisierung eines ganz bestimmten Unternehmens geeignet ist.

 

Anm 15

Die Firma muss jedenfalls geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung mit einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.[55] Die Nähe zum Begriff der Unterscheidungskraft im Markenrecht ist somit unverkennbar.[56] Dennoch gilt es zwischen Firmen- und Kennzeichenrecht zu unterscheiden, weil diese unterschiedliche Rechtsfolgen und Zwecke verfolgen.[57] Dies gilt insb für das noch zu erörternde Freihaltebedürfnis im Markenrecht, welches im Firmenrecht keine Rolle spielt.[58]

 

Anm 16

Bei Personenfirmen stellt sich das Problem abstrakter Unterscheidbarkeit nicht. Allerweltsnamen (Meier, Müller,...) sind zulässig, allenfalls ist die konkrete Unterscheidbarkeit zu berücksichtigen. Selbst nach der alten Rechtslage vor dem HaRÄG 2005 war eine „Müller - GmbH" zulässig[59], umso mehr muss dies nun nach der Liberalisierung des Firmenrechts gelten. Bedenken werden auch in der dL nur noch vereinzelt angemeldet.[60]

 

Anm 17

Ob Fantasienamen oder fremde Namen zulässig sind, ist eine Frage des Irreführungsverbots gem § 18 Abs 2 und nicht der abstrakten Unterscheidbarkeit.

 

Anm 18

Fraglich ist, ob ein Buchstabe in Alleinstellung ausreichend unterscheidungskräftig ist.[61] Eine „X-GmbH" kann einen Unternehmer von anderen unterscheiden, eine weitergehende Individualisierung ist nicht notwendig.[62] Daher muss auch eine „X-GmbH" zulässig sein.[63]

 

4. Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft und ihre Nähe zum Markenrecht

a.)

Anm 19

Das Firmenrecht und insb die Begriffe der Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft weisen einige Parallelen zum Markenrecht auf.[64]  Nach einem Teil der Lehre soll die Kennzeichnungseignung der Unterscheidungseignung bzw abstrakten Markenfähigkeit im Markenrecht entsprechen.[65]  Unter dem Begriff der Markenfähigkeit wird die Fähigkeit eines Zeichens verstanden, Marke im Rechtssinne zu sein. Die Markenfähigkeit hat nach § 3 Abs 1 MarkenG drei rechtliche Voraussetzungen. Neben der grafischen Darstellbarkeit und Zeichenfähigkeit (welche für das Firmenrecht nicht weiter interessieren), muss abstrakte Unterscheidungseignung vorliegen. Das Zeichen muss demnach abstrakt geeignet sein, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass es auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen ankommt. [66]

Dem Zeichen als Marke muss die Fähigkeit zukommen, „ein Wirtschaftsgut eines Unternehmens zu identifizieren und auf diese Weise von Wirtschaftsgütern anderer Unternehmen zu differenzieren."[67] Maßgebliche Eigenschaft der Unterscheidungseignung ist demnach, dass sie eine „kennzeichnende Funktion"[68] entfaltet. Fraglich bleibt aber, welchen Erkenntnisgewinn man daraus ziehen kann. Die abstrakte Unterscheidungseignung betrifft die Zulässigkeit von Marken, die Kennzeichnungseignung hingegen jene von Firmen. Marken- und Firmenrecht basieren auf unterschiedlichen Wertungen. Bspw sind Bildmarken im Markenrecht[69] ohne Weiteres erlaubt, nicht hingegen im Firmenrecht.[70] Obgleich also die Kennzeichnungseignung mit der abstrakten Unterscheidungseignung verwandt ist, dürfen beide somit nicht als Synonyme betrachtet werden.

 

Anm 20

Die Unterscheidungskraft gem § 18 UGB wird von einem Teil der Lehre mit der konkreten Unterscheidungskraft[71] nach § 8 Abs 1 Z 1 MarkenG gleichgesetzt.[72] Demnach erfasst die Unterscheidungskraft im Firmenrecht die konkrete Individualisierungseignung eines Kennzeichens in Bezug auf einen ganz bestimmten Unternehmer unter Berücksichtigung einer allenfalls erlangten Verkehrsgeltung.[73] Im Markenrecht muss die konkrete Unterscheidungskraft für die konkreten Waren oder Dienstleistungen bestehen.[74] Eine Bezeichnung kann für ein Produkt unterscheidungskräftig sein, für ein Produkt einer anderen Branche hingegen nicht.[75] Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur abstrakten Unterscheidungseignung [= Kennzeichnungseignung im Firmenrecht, siehe oben].[76]

 

Anm 21

Auf das Firmenrecht übertragen, würde „konkret" demnach bedeuten, dass die Unterscheidungskraft für das konkret angemeldete Unternehmen gegeben sein müsste. Abzustellen wäre, da es keine verschiedenen anzumeldenden Produkte, sondern nur einen anzumeldenden Unternehmer gibt, darauf, in welcher Branche dieser tätig ist oder welche Tätigkeit er anstrebt. Folgte man diesem Gedanken, würde eine „Holz - GmbH", welche in der Holzbranche tätig ist, jedenfalls unzulässig sein, während bspw eine „Holz - GmbH" im Gastgewerbe  durchaus zulässig wäre. Diese Lösung überzeugt nicht. Unterscheidungskraft zeigt sich darin, dass ein Firmenwortlaut unter vielen Namen der auf dem Markt auftretenden Unternehmer unverwechselbar nur auf den einen konkreten und nicht zugleich auf mehrere Unternehmer hinweist.[77] Unterscheidungskraft muss nicht nur hinsichtlich der Unternehmen einer Branche, sondern hinsichtlich aller Unternehmen gegeben sein. Dann ist aber durch das Abstellen auf die Branche des Unternehmens in Hinblick auf die Unterscheidbarkeit nichts gewonnen.[78]

 

Wenn man die Unterscheidungseignung im Markenrecht mit der Kennzeichnungseignung gleichsetzt, ist demnach nicht mehr viel übrig, was Unterscheidungskraft und Kennzeichnungseignung voneinander unterscheidet. Als wesentlicher Unterschied bleibt dann, dass bei der Kennzeichnungseignung auf einen abstrakten und bei der Unterscheidungskraft auf einen individuellen, dh konkreten Unternehmer abgestellt wird. Dies macht nur Sinn, wenn man anerkennt, dass mangelnde bzw. schwache Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung des Unternehmens aufgewogen werden kann[79], weil andernfalls eine Unterscheidung zwischen konkretem bzw individuellem und abstraktem Unternehmer keinen Sinn hätte.

 

b.)

Anm 22

Auch wenn Marken-, Kennzeichen- und Firmenrecht Parallelen und Überschneidungen aufweisen, so bestehen dennoch Unterschiede in Zweck[80] und Rechtsfolgen[81], die es nicht erlauben, Regelungen und Wertungen ohne Weiteres für andere Rechtsgebiete zu übernehmen. Während im Marken- und Kennzeichenrecht die Begründung eines Ausschließlichkeitsrechts die Folge einer ausreichenden Unterscheidungskraft ist, führt mangelnde Unterscheidungskraft im Firmenrecht zu einer Unzulässigkeit der Firma.[82] Wer fordert, dass Unternehmer nunmehr, da sie nach der Liberalisierung keinen handelsrechtlichen Beschränkungen - etwa die zwingende Wahl einer Sachfirma - unterliegen, im Gegenzug „unterscheidungskräftige Bezeichnungen" wählen müssen, die den marken- und kennzeichenrechtlichen Anforderungen genügen[83], verkennt den unterschiedlichen Charakter beider Rechtsgebiete.

 

5. Die Zulässigkeit von Branchen- und Gattungsbezeichnungen

 

a.) Herrschende Meinung

Anm 23

Die Diskussion über die Zulässigkeit von Branchen- und Gattungsbezeichnungen nimmt in der Lehre großen Raum ein. Nach herrschender Auffassung sollen diese nicht zulässig sein.[84] Als wesentliche Argumente werden vorgebracht, dass Branchen- und Gattungsbezeichnungen nicht zur Individualisierung geeignet seien, zudem stelle die (implizite) Behauptung, der wichtigste Unternehmer der Gattung zu sein, eine unzulässige Selbstberühmung dar. Des Weiteren werde das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs verletzt.[85]

 

b.) Mangelnde Individualisierungsfunktion

Anm 24

Nach überwiegender Ansicht kommt Branchenbezeichnungen keine Individualisierungsfunktion zu[86], hingegen erfüllen sie eine Kennzeichnungsfunktion. Sie sind aussprech- und artikulierbar.

 

Falls eine Gattungsbezeichnung entsprechende Verkehrsgeltung erlangt hat, so soll die Firma nach ganz herrschender Auffassung dennoch zulässig sein.[87] Wenn aber die Kennzeichnungseignung im Falle einer Verkehrsgeltung gegeben ist, die nur die Individualisierungsfunktion überwindet, dann muss die Namensfunktion jedenfalls gegeben sein.[88] Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob man analog zum Markenrecht zunächst die Kennzeichnungseignung[89] und dann erst die Unterscheidungskraft[90] prüft oder beide zugleich kumulativ[91]. Fraglich bleibt demnach, ob Gattungs- und Branchenbezeichnungen Unterscheidungskraft zukommt. Sie müssten dazu allgemein gesehen, also abstrakt, die Fähigkeit haben, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden.[92]  Treffende Beispiele wären eine „Holz AG" oder eine  „Bus GmbH". Bei diesen Firmen ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wer hinter diesen steht. Eine Identifizierungsfunktion erfüllen die Namen also nicht. Dies ist nach dem liberalisierten Firmenrecht auch nicht mehr notwendig.[93]  Vielmehr muss zur Individualisierung genügen, dass der Rechtsträger lediglich über eine Firmenbuchabfrage individualisiert wird.[94]

 

Anm 25

Zahlreichen Personenfirmen (Müller, Meier, ...) kam schon vor der Liberalisierung des Firmenrechts Individualisierungswirkung zu.[95] Es ist nicht bekannt, dass die Regelung bei den Personengesellschaften zu gröberen Problemen geführt hätte.[96] Der Gesetzgeber geht augenscheinlich auch nicht davon aus, dass sich dies im Zuge der Reform ändern könnte, denn Personenfirmen sind nach wie vor zulässig. Nach dem alten Firmenrecht konnten sich Kapitalgesellschaften zwischen einer Personen -, Sach - oder Mischfirma entscheiden.[97] Die Sachfirma musste dem Unternehmensgegenstand entlehnt sein.[98] Nichtssagende Bezeichnungen wie reine Branchenangaben waren daher unzulässig.[99] Damit wurde der Zweck verfolgt, dem Verkehr schon aus der Firma einen Hinweis auf den Geschäftszweig zu geben.[100] Dieses Abstellen auf den Unternehmensgegenstand wurde mit der Liberalisierung des Firmenrechts aufgegeben.[101] Daher ist fraglich, ob sich nunmehr eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Personen- und Sachfirmen finden lässt. Für eine Ungleichbehandlung könnte sprechen, dass den Personennamen Kennzeichnungswirkung und Unterscheidungskraft immanent sind[102]. Namen, welche Personen individualisieren können, müssen auch bei Firmen zulässig sein.[103] Da die Kennzeichnungseignung sowohl bei Personennamen als auch bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen außer Frage steht, muss der Unterschied in der Unterscheidungskraft liegen. Maßgeblich ist die Auffassung der Verkehrskreise. Tatsächlich wird man bei „Müller" eher an einen Namen denken als bei „Holz" oder „Eisen". Nach der Liberalisierung des Firmenrechts müssen alle Firmen einen Rechtsformzusatz aufweisen (§ 19 UGB). Die angesprochenen Verkehrskreise wissen demnach schon anhand des Rechtsformzusatzes, dass es sich um ein Unternehmen handelt[104], die Gattungs- und Branchenbezeichnung wird demnach in Kombination mit der Rechtsformbezeichnung als Name aufgefasst. Etwas anderes gilt nur, wenn Unternehmen in der Praxis ihre Firma ohne Rechtsformzusatz führen.[105]  Nach § 14 UGB muss der Rechtsformzusatz jedenfalls auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen aufscheinen, und zwar unabhängig von ihrer Form, womit auch elektronische Post und Websites diese Information enthalten müssen.[106]

 

c.) Freihaltebedürfnis

Anm 26

Nach hL und Rsp verletzen Branchen- und Gattungsbezeichnungen das Freihaltebedürfnis an diesen Begriffen, wobei auf das Freihaltebedürfnis im Marken- und Kennzeichenrecht verwiesen wird.[107] Jedoch wird hierbei übersehen, welchen Zweck das Freihaltebedürfnis im Marken- und Kennzeichenrecht erfüllt.  Mit dem Freihaltebedürfnis wird das Ziel verfolgt, dass Gattungs- und Branchenbezeichnungen von jedermann frei verwendet werden können. Das ist deswegen erforderlich, weil die Begründung eines Ausschließlichkeitsrechts in Frage steht.[108] Auf das Firmenrecht trifft dies nicht zu. Wenn man keine Branchen- und Gattungsbezeichnungen in Alleinstellung zulässt, besteht kein Freihaltebedürfnis anderer Unternehmer, weil auch diese die Bezeichnung in Alleinstellung nicht nutzen dürfen. Sind andere Unternehmen demnach sowieso auf weitere Zusätze angewiesen, welche dann der Verwechslungsgefahr vorbeugen, so wird man dem prioritätsältesten Unternehmer das „Privileg" der alleinstehenden Gattungs- oder Branchenbezeichnung ohne Weiteres zugestehen müssen.[109]

 

Eine Sperrwirkung tritt somit nur ein, wenn die Ansprüche an die unterscheidenden Zusätze nachfolgender Firmen restriktiv gehandhabt werden.

 

d.) Selbstberühmung

Anm 27

Der Ansicht, wonach in der Verwendung von Gattungs- und Branchenbezeichnungen eine Selbstberühmung dahingehend liege, der einzige oder wichtigste Unternehmer einer Branche zu sein[110], kann nicht gefolgt werden. Die Zulässigkeit ist nach der Irreführungsgefahr gem § 18 Abs 2 UGB im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei kann an eine (wenn überhaupt) implizite Behauptung nicht der gleiche Maßstab wie an eine explizite Behauptung angelegt werden. Die Bezeichnung muss die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig wiedergeben.[111] Auch muss die Behauptung für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein.

 

e.) Verflechtung

Anm 28

Falls man annimmt, dass Gattungs- und Branchenbezeichnungen zulässig und nachfolgende Firmen auf unterscheidende Firmenzusätze verwiesen sind, so ist die Gefahr gegeben, dass der Anschein rechtlicher oder tatsächlicher Verflechtungen erweckt wird. Einerseits kann der Anschein eines gleichrangigen Unternehmens, bspw innerhalb eines Konzerns (etwa Holz Tirol GmbH und Holz Salzburg GmbH), oder eines Rechtsnachfolgers (Holz 2008 GmbH, Holz 2009 GmbH)[112] erweckt werden. Andererseits kann eine Gattungsbezeichnung implizieren, dass es sich hierbei um ein Mutterunternehmen handelt und die Unternehmen, deren Firmen Zusätze aufweisen, deren Tochterunternehmen sind.[113]  Dies ist nach dem Maßstab des Irreführungsverbots gem § 18 Abs und dem Gebot der Firmenwahrheit zu prüfen. Abzustellen ist damit auf die Verkehrsauffassung. Ein verständiger Verkehrsteilnehmer wird jedenfalls nicht davon ausgehen, dass zwischen einer Holz Tirol GmbH und einer Holz Salzburg GmbH eine rechtliche Verbindung besteht.

 

D. Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2

1. Grundsatz der Firmenwahrheit

a.) Unterschiede im Wortlaut zwischen § 18 Abs 2 aF und nF

Anm 29

Schon nach alter Rechtslage wurde der Grundsatz der Firmenwahrheit aus § 18 Abs 2 HGB abgeleitet.[114] Nach dem Wortlaut erstreckt sich leg cit nur auf Zusätze, doch wurde der Grundsatz der Firmenwahrheit auf den gesamten Firmenwortlaut ausgedehnt.[115] Somit besteht kein Unterschied zur neuen Rechtslage.

 

Anm 30

Weiters wurde die Formulierung „geschäftliche Verhältnisse" statt „kein Zusatz (...), der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet[116] oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen" gewählt. Bei letzterer Formulierung handelt es sich um eine Aufzählung, die unter „geschäftliche Verhältnisse" subsumiert werden kann. „Geschäftliche Verhältnisse" ist demnach ein treffenderer Ausdruck[117] für die alte Formulierung und die praktischen Auswirkungen sind gering.

 

Anm 31

§ 18 Abs 2 HGB wurde schon nach alter Rechtslage auf alle firmenfähigen Unternehmen angewendet[118], auch nach neuer Rechtslage kann nichts anderes gelten.

 

b.) Die Stellung des Irreführungsverbots im neuen Firmenrecht

Anm 32

Wie eingangs bereits ausgeführt bildet das Irreführungsverbot neben Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft das dritte Kriterium der zulässigen Firma. Da Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft dem Unternehmer einen sehr breiten Spielraum einräumen, entscheidet sich regelmäßig am Irreführungsverbot, ob eine Firma zulässig ist.

 

Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Tatbestandselemente des Abs 2 leg cit näher beleuchtet. Insbesondere das zentrale Merkmal der „Irreführung" bedarf einer näheren Bestimmung. Dabei muss jeweils geprüft werden, ob die bisherige Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des HaRÄG 2005 noch haltbar ist oder ob eine Neubewertung vorgenommen werden muss.

 

2. Die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs 2

a.) „geeignet irrezuführen"

Anm 33

Die Irreführungseignung ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff".[119] Die treffendste Definition von Irreführung ist „eine unrichtige Vorstellung hervorrufen". Eine Vorstellung ist unrichtig, wenn sie nicht der Wirklichkeit, dh den Tatsachen entspricht. Hervorrufen impliziert eine Kausalität zwischen Begriff und unrichtiger Vorstellung.

 

Anm 34

Eine Irreführung muss nicht beabsichtigt sein[120], entscheidend ist das Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung. Ob die Angabe selbst „wahr" oder „unwahr" ist, kann nur eine untergeordnete Rolle spielen. Eine Angabe kann wahr und dennoch irreführend sein. So wird eine „Michael Schumacher GmbH", die von einem Namensvetter des siebenfachen Weltmeisters gegründet wird, irreführend sein, auch wenn die Angabe wahr ist.[121] Der Umkehrschluss, dass unwahre Angaben nicht irreführend sein müssen, kann nur bedingt gezogen werden.[122] So beinhaltet eine „Elisabeth Schumacher GmbH"[123], die der Rennfahrer nach seiner verstorbenen Mutter benennt, zumindest implizit eine falsche Behauptung. Dennoch ist sie nicht irreführend, allerdings nur, weil die Firma keine Identifizierungsfunktion mehr erfüllen muss und der Verkehr deshalb nicht mehr darauf vertraut, dass tatsächlich eine Elisabeth Schumacher hinter der Firma steht.[124] Regelmäßig werden falsche Angaben, bspw über die Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist, auch irreführend sein. Allerdings nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die falschen Angaben irregeführt werden können, indem sie auf deren Informationsgehalt vertrauen. Die in der Lehre[125] vertretene Meinung, eine Firma dürfe keine Angaben enthalten, die geeignet sind, unrichtige Vorstellungen hervorzurufen bzw einen objektiv falschen Tatbestand zu behaupten, müsste vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen dahingehend abgeändert werden, dass nur jene behaupteten falschen Tatsachen unzulässig sind, die geeignet sind, unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Letztlich ist durch ein Abstellen auf objektiv falsche Tatsachen nichts gewonnen und die Prüfung der Zulässigkeit einer Firma sollte sich darauf beschränken, ob die Angaben geeignet sind, unrichtige Vorstellungen hervorzurufen.

 

Die Anforderung, keine unrichtigen Vorstellungen hervorzurufen, kann also nicht gleichgesetzt werden mit der Behauptung, dass die tatsächlichen Verhältnisse stets zutreffend wiedergegeben werden müssen[126], denn die Firma muss nicht mehr dem Unternehmensgegenstand entlehnt sein.[127]

 

Maßgebend ist die Eignung zur Irreführung[128], dh eine tatsächliche Täuschung muss (noch) nicht vorgefallen sein.  Ein Abstellen auf die Täuschungseignung ist deshalb notwendig, weil das Firmenbuchgericht vorbeugend prüfen soll und daher nicht abwarten kann, bis eine Täuschung erfolgt ist.

 

b.)  „geschäftliche Verhältnisse"

Anm 35

Wie bereits ausgeführt ist der Unterschied zwischen den Formulierungen des § 18 aF und nF nicht sonderlich groß, Teile der Lehre[129] sprechen von einer redaktionellen Änderung. Der (deutsche) Gesetzgeber wählte die Formulierung „irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse" in Anlehnung an die Formulierung des Irreführungstatbestandes des UWG.[130] Deshalb kann die Literatur zu § 5 UWG weitgehend[131] herangezogen werden.[132] Einigkeit herrscht darüber, dass der Begriff weit auszulegen ist.[133] Sachliche Angaben wie Art, Branche, Sitz und Bedeutung des Geschäftsbetriebs, Angaben über den Inhaber und seine auf das Unternehmen bezogenen Verhältnisse,[134] aber auch Angaben über Waren- und Dienstleistungen[135] werden davon erfasst. Unerheblich sind demnach nur rein private Verhältnisse.[136]

 

c.) „Angesprochene Verkehrskreise"

Anm 36

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Irreführungseignung[137] und die Wesentlichkeit[138] sind die „angesprochenen Verkehrskreise". Die „angesprochenen Verkehrskreise" sind keine feststehende Größe, sondern bestimmen sich nach den von der Firma angesprochenen Kreisen.[139] Zu diesen Kreisen zählen Kunden, Lieferanten, Banken und Unternehmer des Geschäftszweiges.[140] Vor allem die angesprochenen Kundenkreise können divergieren, bspw kann ein Unternehmen im Einzel- oder Großhandel tätig sein.[141] Wenn das Unternehmen Endverbraucher anspricht, werden sich die angesprochenen Verkehrskreise an die Allgemeinheit annähern. Aber auch regionale Auffassungen werden als Kriterium herangezogen.[142] Das Gesetz will Täuschungen insgesamt vermeiden, deshalb reicht die Täuschung nur eines Verkehrskreises. Regelmäßig wird die Täuschungsgefahr beim weitesten Kreis, bspw den Endverbrauchern vorliegen. Allerdings muss dies nicht der Fall sein. Irreführungsgefahr kann etwa beim Publikum wegen dessen mangelnder Sachkunde oder der örtlichen Begrenztheit des Unternehmens nicht vorliegen, hingegen bei branchenkundigen Unternehmern.[143] Auszugehen ist von einem durchschnittlich sorgfältigen, aufmerksamen, informierten, verständigen und erfahrenen Verbraucher.[144] Diese Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers stimmt mit Wettbewerbs- und Unionsrecht überein.[145] Damit wurde die bisherige hM, welche sich an § 3 dUWG aF orientierte und von einem „flüchtigen Durchschnittsverbraucher" ausging, der zum Teil als „pathologisch dumm" und „fahrlässig unaufmerksam" angesehen wurde, aufgegeben.[146]

 

Das „durchschnittlich versierte Mitglied der Referenzgruppe" ist ein normativer Begriff.[147] Deshalb kommt einer Befragung von Mitgliedern der Referenzgruppe nur Indizwirkung zu[148] und ist seltener erforderlich, was im Interesse des Gesetzgebers ist.[149]

 

d.) „Wesentlichkeit"

aa.)

Anm 37

Der Grundsatz der Firmenwahrheit konkurriert mit den Interessen des Unternehmers an der Führung einer Firma seiner Wahl. Der Gesetzgeber gibt dem Grundsatz der Firmenwahrheit klar den Vorzug, jedoch muss dieser dort eine Grenze finden, wo Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu verhindern, außer Verhältnis zu den Interessen des Unternehmers stehen. Angaben, die für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise von untergeordneter Bedeutung oder ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sind, sind für die Prüfung des Firmenbuchgerichts ohne Belang[150], selbst wenn sie irreführend sind.[151]

 

bb.)

Anm 38

Der dGesetzgeber nimmt in den Materialien ausdrücklich auf § 13a UWG[152] Bezug und verweist auf dessen Wesentlichkeitsschwelle.[153] Dadurch stellt er klar, dass die bis dahin hM, wonach sich das Firmenrecht an § 3 aF dUWG orientierte, im liberalisierten Firmenrecht keine Geltung mehr hat. Auch in Österreich legte die hM[154] bei § 18 Abs 2 den gleichen Maßstab wie bei § 2 UWG an. Maßgeblich war demzufolge die Gefahr der Irreführung eines nicht unwesentlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise.[155] Diese Gefahr war gegeben, wenn ein nicht ganz unbeträchtlicher[156] bzw nicht ganz unerheblicher[157] Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Bezeichnung irregeführt wird. Diesbezüglich waren 23 %[158] bzw. 16 %[159] ein erheblicher Teil, 4 %[160] hingegen noch unerheblich.[161]

 

Mit dem Abstellen auf die Wesentlichkeitsschwelle des § 13a dUWG aF objektiviert der Gesetzgeber die Gefahr der Irreführung. Es kommt nicht mehr auf die subjektive Vorstellung eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise an, sondern auf die Durchschnittsauffassung ebendieser Kreise.[162]

 

cc.)

Anm 39

Für die Frage, welche Angaben von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind, kann die Auslegung anderer Gesetze[163], insb des UWG, hilfreich sein. Gem § 13a dUWG ist eine Angabe wesentlich, „wenn sie bei verständiger Würdigung für die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des konkreten Geschäftszwecks für den Vertragsschluß ausschlaggebend sein kann."[164]

 

Gleichwohl ist stets zu beachten, dass andere Gesetze regelmäßig einen anderen Schutzzweck verfolgen. So war durch die Änderung des § 13 dUWG aF[165] und § 3 dUWG aF eine Abstellung des Missbrauchs der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnverbände intendiert.[166]

 

Die Bagatellklausel des § 3 UWG (2004) basierte hingegen neben dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit auf jenem des europäischen Verbraucherleitbildes[167], welches sich auch im Firmenrecht durchsetzt[168] und eine Gleichbehandlung nahelegt.

 

Dennoch weist schon der dGesetzgeber auf den unterschiedlichen Schutzzweck des „Handelsregisters" und die damit einhergehenden unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe hin und nimmt in Kauf, dass Wettbewerbsrecht und Firmenrecht unterschiedliche Wege gehen.[169] Das UWG verfolgt mit § 3 dUWG (2004 u 2008) ua eine Streitvermeidungsfunktion und eine Entlastung der Gerichte,[170] hingegen soll das liberalisierte Firmenrecht den Unternehmern größere Wahlfreiheit einräumen. Auch weist § 18 Abs 2 einen starken ordnungspolitischen Charakter auf. Die Vorschrift erfüllt eine Filterfunktion im Interesse der Allgemeinheit und letztlich auch der einzelnen Unternehmer, hingegen sollen im Wettbewerbsrecht nur einzelne Prozesse geführt werden.[171] Neuere Entwicklungen des Wettbewerbsrechts können daher nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Eine Unterscheidung zwischen Marktrelevanz und Verbraucherrelevanz, wie sie nunmehr im Wettbewerbsrecht gezogen wird, scheint für das Firmenrecht nicht adaptierbar zu sein.[172]

 

Ein Teil der Lehre ist dennoch der Auffassung, dass die materiellen Beurteilungsmaßstäbe in Firmen- und Wettbewerbsrecht übereinstimmen.[173]

 

e.) „Ersichtlichkeit"

Anm 40

Ausweislich der Materialien soll nur ein „Grobraster" an die Prüfung der Irreführungseignung gelegt werden. Jedenfalls ersichtlich irreführende Firmenbestandteile, ds solche, bei denen die Täuschungsgefahr nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann, dürfen nicht eingetragen werden.[174]

Prüfungsgegenstand ist, wie schon der Wortlaut des § 18 Abs 2 UGB nahelegt, nur die Eignung zur Irreführung, auf die Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft bezieht sich die Ersichtlichkeit nicht.[175] Da jedoch ohnehin nur auf die abstrakte Unterscheidungskraft abgestellt wird und kaum Konstellationen vorstellbar sind, in welchen die fehlende Kennzeichnungseignung nicht ersichtlich sein sollte, sind die praktischen Auswirkungen dieser Regelung gering.

 

Anm 41

An der Formulierung des § 18 Abs 2 wurde kritisiert, dass sie nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringe, da das Registergericht  eine Firma ohnehin nicht beanstanden könne, wenn diesem das Problem nicht ersichtlich sei.[176] Diese Argumentation verkennt, wie Zimmer[177] bemerkt, dass die Formulierung des § 18 Abs 2 Satz 2 nur auf die Ersichtlichkeit der Irreführung, nicht auf die Ersichtlichkeit des Problems hinweist. Zudem soll die Formulierung sicherstellen, dass als Prüfungsmaßstab nur ein „Grobraster" angelegt wird.[178] Die Formulierung der Ersichtlichkeit ist dem dMarkenG (§ 37 Abs 3 MarkenG) entlehnt[179] und soll dort die Funktion eines einschränkenden Prüfungsmaßstabs sicherstellen.[180]

 

Anm 42

Ersichtlich ist, was dem Firmenbuchgericht aufgrund eigener Sachkenntnis und verfügbarer Informationsquellen als irreführend erkennbar ist.[181] Die Irreführungseignung muss sich dem Registerrichter ohne weiters aufdrängen.[182] Die Eintragung ist nur zu versagen, wenn die Täuschungseignung ohne umfangreiche Beweisaufnahme zu bejahen ist.[183]

 

Anm 43

Bei § 18 Abs 2 Satz 2 handelt es sich um eine verfahrensbezogene Einschränkung.[184] Diese hat auf das materielle Irreführungsverbot keinen Einfluss. Eine unzulässige Firma, bei der die Irreführung nicht ersichtlich ist, wird trotz Eintragung in das Firmenbuch nicht zulässig.[185]

 

Anm 44

Das Irreführungsverbot wird materiell bereits durch das Erfordernis der Wesentlichkeit eingeschränkt. Auch das Überschreiten der Wesentlichkeitsschwelle muss ersichtlich sein, um vom Registergericht wahrgenommen zu werden.[186]

 

f.) Die Ersichtlichkeit im Markenrecht

Anm 45

Das Erfordernis der Ersichtlichkeit ist aus dem Markenrecht entnommen, worauf schon die Materialien hinweisen.[187] Die Nähe zu § 37 Abs 3 dMarkenG legt nahe, die dazu vorliegende Lehre und Rsp zu berücksichtigen. Daher kann auf die langjährige Praxis des Eintragungsverfahrens im Kennzeichenrecht zurückgegriffen werden.[188]

 

Neben den Anmeldeakten, vorhandenem Fachwissen sowie amtlichem Prüfungs- und Recherchematerial greift die prüfende Markenstelle auch auf die Auskünfte „üblicher Informationsquellen" zurück.[189] Die prüfende Stelle soll bei ihrer Recherche von zeitraubenden Ermittlungen freigestellt werden.[190] Zusätzlich zu dem Ziel, das Registerverfahren nicht unangemessen zu verzögern[191], verfolgte der Gesetzgeber auch das Ziel einer Entlastung der Firmenbuchgerichte und wollte ihnen keine „allzu großen Prüfungsanforderungen" zumuten[192]. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen die maßgeblichen Kriterien zur Unterscheidung zwischen ersichtlicher und noch nicht ersichtlicher Irreführungseignung einerseits der mit der Untersuchung verbundene Aufwand für das Registergericht, andererseits die Zeit, welche eine Untersuchung in Anspruch nimmt, sein. Umfangreiche Literaturrecherchen werden ohne Vorliegen berechtigter Zweifel[193] nicht zulässig sein, hingegen ist eine kurze Nachsicht in einschlägiger Literatur ohne Weiteres möglich. In diesem Zusammenhang sind bspw die Richtlinien für die Begutachtung von Firmenwortlauten zu erwähnen.[194]

 

Anm 46

Umfangreiche Recherchen über Tatsachen dürften nur ausnahmsweise zulässig sein. Im Eintragungsverfahren ist für schwierige und umfangreiche Nachforschungen oder Beweiserhebungen kein Raum.[195] Fragen, die eine aufwändige Ermittlung der geschäftlichen Verhältnisse erforderlich machen würden, wird nicht nachgegangen.[196] Dieser Grundsatz darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass vom Unternehmer ein entsprechender Nachweis verlangt wird. Denn ohne Vorliegen von Anhaltspunkten dürfen nur Nachweise verlangt werden, deren Richtigkeit leicht belegbar ist.[197]

 

Anm 47

Auch das zeitaufwendige Einholen von Gutachten der Wirtschaftskammer[198] dürfte nur noch ausnahmsweise notwendig sein, was auch Intention des Gesetzgebers war.[199] „Bloße Zweifel" seitens des Registergerichts genügen nicht, weil diese nicht ersichtlich sind[200]. So ist ein Fall nicht schon dann zweifelhaft, wenn der Registerrichter eine Frage erstmals entscheiden muss.[201]

 

Anm 48

Die Wirtschaftskammer darf empirische Erhebungen zum Begriffsverständnis durchführen.[202] Dies im Interesse eines beschleunigten Registerverfahrens[203] aber nur, wenn berechtigte Zweifel seitens des Registergerichts bestehen. Liegen diese nicht vor, muss das Registergericht die Firma ohne Einholung eines Gutachtens eintragen.[204]

 

Anm 49

Eine Marke wird nur als ersichtlich täuschend angesehen (§ 37 Abs 3 dMarkenG) wenn sie in Bezug auf die angemeldeten Produkte in jedem möglichen Falle ihrer anmeldegemäßen Benutzung unrichtige Angaben enthält.[205] Die Ersichtlichkeit ist nur dann gegeben, wenn im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses sowie auf den Anwender keine Benutzungsform denkbar ist, in der das Zeichen ohne Täuschung verwendet werden könnte.[206] Ist die Bezeichnung nicht offenkundig unzulässig oder in jedem Fall unrichtig, bleibt die Beurteilung konkreter Verwendungsformen des Zeichens dem Wettbewerbsrecht vorbehalten.[207]

 

Anm 50

Lehre und Rsp zur Ersichtlichkeit im Markenrecht können nicht uneingeschränkt auf das Firmenrecht übertragen werden. Im Markenrecht kommt es bei unternehmensbezogenen Angaben nicht darauf an, ob diese den gegenwärtigen Verhältnissen des Anmelders entsprechen, sondern darauf, „ob es zumindest theoretisch denkbar ist, daß dieses Unternehmen künftig die Marke in nicht irreführender Weise benützen könnte"[208]. Die Marke ist nicht (mehr) an einen Geschäftsbetrieb gebunden[209], sie kann jederzeit an einen anderen Verwender veräußert werden, für den die Angabe zutrifft.[210] Auf den aktuellen Inhaber kommt es nicht an.[211]

 

Die Firma ist hingegen der Name eines Unternehmers (§ 17 UGB), der nicht über die geschäftlichen Verhältnisse dieses Unternehmers täuschen darf (§ 18 UGB). Auf das Firmenrecht sind obige Ausführungen insofern übertragbar, als das Registergericht regelmäßig nicht beurteilen kann, welcher Tätigkeit ein Unternehmer nachgehen wird. Das Registergericht müsste anhand von Vermutungen über gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten beurteilen, ob Täuschungsgefahr vorliegt.[212]

 

Anderes gilt bei Angaben, welche nicht die (angestrebte) Tätigkeit betreffen. Ein nicht der Wirklichkeit entsprechendes Gründungsjahr ist im Firmenrecht - anders als (nunmehr) im Markenrecht[213] - nicht erlaubt.

 

Anm 51

Die ersichtliche Eignung zur Irreführung darf nicht dazu führen, dass das materielle Irreführungsverbot verwässert wird. So braucht das Registergericht nicht der Frage nachgehen, ob ein Unternehmen die Bezeichnung „Fabrik" oder „europäisch" verdient. Ist aber die Irreführung - aus welchen Gründen auch immer - festgestellt, so wird sie im Registerverfahren beachtet.[214]

 

Anm 52

Die Beschränkung gilt nur für das Firmenbuchverfahren.[215] Bei der (zivilrechtlichen) Klage auf Unterlassung des unbefugten Gebrauchs einer Firma ist die Ersichtlichkeit daher nicht zu beachten.[216]

 

Anm 53

Das Registergericht hat darüber abschließend zu entscheiden. Ist die Ersichtlichkeit einmal festgestellt, berücksichtigen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch die Wesentlichkeit als materielle Einschränkung.[217] Die Frage, ob die Irreführungseignung ersichtlich war, ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Selbst wenn das Registergericht die Einschränkung der Ersichtlichkeit nicht beachtet hat, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.[218] Um zu verhindern, dass die Bestimmung ins Leere läuft, wird vorgeschlagen, die Ersichtlichkeit als Verhandlungsgegenstand uU zuzulassen, wenn das Registergericht die Eintragung aufgrund bloßer Zweifel abgelehnt hat und die Irreführungseignung nicht ersichtlich war.[219] Selbst wenn das Gericht diesfalls ein Fehlverhalten feststellen sollte, hat dies auf die materielle Beurteilung keine Auswirkung.

 

 

3. Geographische Bezeichnungen

Anm 54

Die ältere Rsp sah geographische Firmenzusätze als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens.[220] In der Folge wurde von der hA gefordert, dass das Unternehmen (zusätzlich) zumindest eine überdurchschnittliche Bedeutung für das Gebiet, auf welches der Firmenwortlaut hinwies, hatte.[221] Nach der Firmenliberalisierung ist die dhM jedenfalls bei Ortsbezeichnungen gegen das Aufrechterhalten dieses Erfordernisses.[222] Ein Teil der öLehre[223] und Rsp[224] sind dem gefolgt und befürworten mit Verweis auf D, auf die Notwendigkeit einer besonderen Bedeutung eines Unternehmens für die Verwendung geographischer Zusätze zu verzichten.

Notwendig ist nur noch ein im weitesten Sinne realer Bezug zu dem geographischen Begriff.[225] Ortsnamen werden, vor allem wenn sie nach der Rechtsformbezeichnung stehen (Holz XY GmbH Innsbruck), als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens angesehen.[226] Nicht nötig ist der Zusatz „in" (Holz XY GmbH in Tirol).[227] Wenn der tatsächliche Sitz nicht in der (Groß-)stadt selbst, sondern in deren Wirtschaftsgebiet liegt, so schadet dies nicht.[228] Befindet sich der Sitz an einem völlig anderen Ort, so kann die Firma irreführend sein[229], wenn der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Sitz irregeführt wird.[230] Ist der Unternehmer aber tatsächlich im betroffenen Gebiet tätig, so ist nach einer beachtenswerten Ansicht[231] die falsche Bezeichnung nicht wesentlich iSd § 18 UGB.

 

Anm 55

Ortsnamen können öfters vorkommen. Dem Verkehr ist dies bekannt, zudem erfüllt die Firma vor allem eine Namens-, nicht eine Informationsfunktion. Daher bedarf es bei Mehrdeutigkeit von Ortsnamen regelmäßig keiner Klarstellung. Bei exotischen Namen, etwa „D-09322 Amerika", „D - 15859 Philadelphia"[232] oder „D - 25836 Welt" kann dies nicht gelten.[233]

 

Anm 56

Fraglich ist, ob die Stellung der Ortsbezeichnung in der Firma Einfluss auf die Irreführungseignung hat. Steht die Ortsbezeichnung nach dem Rechtsformzusatz oder nach dem Firmenkern („Holz XY Innsbruck GmbH" bzw „Holz XY GmbH Innsbruck"), so ist unbestritten, dass keine besondere Bedeutung verlangt wird.[234] Doch auch eine Verwendung der Ortsbezeichnung in attributiver Form muss („Innsbrucker Holz XY GmbH") nicht mit einer signifikanten Bedeutung des Unternehmens für das betreffende Gebiet einhergehen[235], weil darin noch keine Behauptung einer Alleinstellung erblickt werden kann.

Ruft die Firma bei einem verständigen Durchschnittsadressaten aber die Vorstellung einer überdurchschnittlichen Bedeutung hervor, so muss diese auch vorliegen. Das Voranstellen eines Artikels („Die Innsbrucker Holz XY GmbH") ist daher nur möglich, wenn eine entsprechende Bedeutung des Unternehmers gegeben ist.[236]

 

Anm 57

Zusätze wie „Österreich" oder „Austria" dürfen verwendet werden, wenn das Unternehmen (nicht ganz unerhebliche) Geschäfte zumindest in großen Teilen des betreffenden Gebietes tätigt.[237] Ein entsprechender Zuschnitt des Unternehmens reicht aus, maßgebliche Kriterien sind Kapital, Aufgabenstellung, Größe und Umsatz.[238]

 

Anm 58

Für Tochterunternehmen (großer) multinationaler Konzerne war schon vor der Firmenliberalisierung anerkannt, dass sie „Österreich" oder „Austria" als Firmenzusatz auch ohne besondere Bedeutung verwenden durften, um die Tochter- von der Muttergesellschaft abzugrenzen.[239] Durch die zunehmende Verflechtung der Märkte haben auch kleinere Unternehmen das Bedürfnis, geographische Zusätze zur Unterscheidung zu verwenden.[240]

 

Anm 59

Auch bei „Europäisch" und dessen Abwandlungen (etwa „Euro", „European")[241] kann nach nunmehr hM[242] keine überdurchschnittliche Bedeutung gefordert werden. Ein nach Größe und Marktstellung den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechendes Unternehmen[243] ist nicht mehr nötig.[244] Regelmäßig sind Namensbestandteile wie "Euro" oder "European" unbedenklich, lediglich im Einzelfall kann sich eine Irreführungseignung ergeben.[245] Die Beurteilung ist branchenabhängig.[246]

 

Ausreichend ist nach der hier vertretenen Auffassung ein europäisches Element. Dies können nicht ganz unbedeutende Geschäfte auf dem europäischen Markt sein[247], wobei das Unternehmen in mindestens zwei europäischen Ländern tätig sein muss.[248] Auch ein europäisches Sortiment rechtfertigt den Zusatz „euro".[249]

 

Anm 60

Bei „International" sind Stimmen in der dL verglichen mit „Europäisch" zurückhaltender.[250] Maßgeblich muss aber auch hier sein, ob überhaupt grenzüberschreitende Aktivitäten gegeben sind.[251] Internationale Geschäfte reichen aus.[252] Der Zusatz „inter" ist mehrdeutig, ihm kann auch eine andere Bedeutung zukommen.[253] Ruft die Bezeichnung im Einzelfall Assoziationen mit einem international tätigen Unternehmen hervor, so ist „inter" mit „international" gleichzusetzen.[254]

 

 



[1] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 2.

[2] § 1b RAO; Gruber, Die Rechtsanwalts-GmbH, RdW 2000/42 (66). Ausführlich zur Rechtsanwalts - GmbH: H. Torggler/ Sedlacek Rechtsanwalts-GmbH, AnwBl 1999, 600.

[3] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 1.

[4] OGH 6 Ob 188/07a „ManagementKompetenz".

[5] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 3.

[6] Vgl §§ 21 ff; missverständlich Wünsch, Zulässigkeit von Firmenzusätzen, NZ 1994, 205 (205).

[7] ErläutRV zu § 18.

[8] ErläutRV zu § 18; RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 1.

[9] Siehe Anm 23

[10] OGH 16.3.2011, 6 Ob 67/10m; vgl bereits Thöni, Zulässigkeit reiner Branchenangaben als Sachfirma einer GmbH?, ecolex 2010, 678 (680).

[11] Vgl OLG Innsbruck 20. 9. 2010, 3 R 112/10k, GES 2010, 222 (223 f); aA Birnbauer, GesRZ 2011, 306 (310) [Entscheidungsanmerkung].

[12] Keinert, Das neue Unternehmensrecht, 69 Rz 66; vgl Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18

Rz 4.

[13] In GesRZ 2009, 226 (Birnbauer) „sun service" hat der OGH die Kennzeichnungseignung bejaht, die Unterscheidungskraft hingegen verneint.

[14] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 19.

[15] OGH 6 Ob 188/07a.

[16] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 19.

[17] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 24.

[18] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 4; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 7; aA wohl Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 19 ff und OGH 6 Ob 188/07a sich auf Dehn berufend.

[19] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 4: „Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann."

[20] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 7.

[21] Siehe dazu Anm 24.

[22] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 10

[23] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 6.

[24] Missverständlich ein Teil der Lehre und Rsp, bspw Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 11, der wörtlich wohl iSv „nicht bildlich" meint.

[25] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 17.

[26] Vgl aber Eiselsberg/Haberer, Das neue Firmenrecht, ecolex 2004, 16. Davon zu unterscheiden ist die Verkehrsgeltung bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen. Während bei Buchstabenkombinationen meist eine Unterscheidungskraft vorliegt, hingegen eine Ansammlung von Buchstaben nicht als Namen aufgefasst werden könnten, liegt bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen das Problem darin, dass der Verkehr den Begriff zwar als Namen aussprechbare Bezeichnung wahrnimmt (etwa Holz,...), aber nicht als Namen eines Unternehmers.

[27] Schlingloff in Oetker, HGB § 18 Rz 9; krit Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 17; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 13; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 22; offen lassend Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 36.

[28] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 14

[29] Siehe dazu auch Anm 18.

[30] Abgedruckt in RK UGB § 18.

[31] Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (194).

[32] Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (194).

[33] OLG Celle DB 1999, 40.

[34] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 14.

[35] Heidinger in MünchKomm HGB2, §18 Rz 11; Ruß in HK HGB5 § 18 Rz 8.

[36] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 8; OGH 6 Ob 218/07p(„Mister * Lady"), NZ 2008/33.

[37] Beispiele aus Heidinger in MünchKomm HGB2 , §18 Rz 12.

[38] OGH 6 Ob 218/07p(„Mister * Lady"), NZ 2008/33; vgl aber Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 18 Rz 9.

[39] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 9.

[40] Heidinger in MünchKomm HGB2 , §18 Rz 12; J.Zehetner/U.Zehetner, Liberalisierung des Firmenrechts, GBU 2006/07-08/13.

[41] Beispiele aus Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 12.

[42] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 13; aA Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 16.

[43] Höller, @-Möglicher Bestandteil einer Firma, RdW 2002/126.

[44] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 13; Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 10.

[45] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 13; aA Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (196).

[46] Höller, @-Möglicher Bestandteil einer Firma, RdW 2002/126.

[47] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 10; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 16 argumentieren fälschlich damit, dass „@" als Bildzeichen anzusehen und damit unzulässig sei.

[48] Siehe dazu Anm 18.

[49] Sog Leetspeak.

[50] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 12; OGH 6 Ob 188/07a „ManagementKompetenz". Für Die Zulässigkeit einer Firma, die nur aus Kleinbuchstaben besteht: Verweijen, Ist die Kleinschreibung von Firmenwortlauten zulässig?, NZ 2002/125.

[51] Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 18 Rz 9; Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 11.

[52] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 21.

[53] in Straube, UGB I4 § 18 Rz 28

[54] Siehe dazu Anm 19.

[55] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 9

[56] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 9; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 4; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 5

[57] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 16.

[58] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 18; aA statt vieler Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 17.

[59] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 31; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 33.

[60] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 18.

[61] Diese Frage stellt sich nur, wenn man die Kennzeichnungseignung bejaht. Siehe dazu Anm 7.

[62] I. Heinrich in Ulmer/Habersack/Winter,  GmbHG § 4 Rz 14.

[63] Die Problematik ähnelt jener der Gattungs- und Branchenbezeichnungen.

[64] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 9; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 4; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 5

[65] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 16; Fuchs, Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, NZ 2010 (167)

[66] Fezer, Markenrecht4 § 3 Rz 316.

[67] Fezer, Markenrecht4 § 3 Rz 361, Hervorhebungen von mir.

[68] Vgl Fezer, Markenrecht4 § 3 Rz 362.

[69] Fezer, Markenrecht4 § 3 Rz 525.

[70] Siehe dazu schon oben.

[71] Diese darf nicht mit der Unterscheidungskraft gem § 29 UGB verwechselt werden!

[72] Fuchs, Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, NZ 2010 (167); vgl auch Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 16.

[73] Fuchs, Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, NZ 2010 (167).

[74] Fezer, Markenrecht4 § 8 Rz 39.

[75] GRUR 1993, 670 - Diva für Damenwäsche und Miederwaren.

[76] Fezer, Markenrecht4 § 8 Rz 39.

[77] Krejci, UR4 108

[78] aA Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 17.

[79] Siehe dazu Anm 24.

[80] Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz8

[81] Siehe dazu sogleich; zum Freihaltebedürfnis siehe Anm 26.

[82] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 16.

[83] Steinbeck in FS Norbert Horn (2006), Konvergenz zwischen Firmen- und Kennzeichenrecht 594.

[84] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 29; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 28; Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 18 Rz 10, Rz 20; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 26 ff; OGH 6 Ob 188/07a; NJW-RR 2003, 1544 „Profi-Handwerker GmbH"; aA I.Heinrich in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 4 Rz 25; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG6  § 4 Rz 15; Thöni, Zulässigkeit reiner Branchenangaben, ecolex 2010, 678; ders, Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis im Firmenrecht, ÖBl 2011/67 (288).

[85] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 28.

[86] Siehe schon 2 Fn zuvor.

[87] Statt vieler Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 18.

[88] Vgl Fuchs, Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, NZ 2010 (167).

[89] Bzw Unterscheidungseignung.

[90] Fezer, Markenrecht4 § 3 Rz 366.

[91] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 7.

[92] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 17.

[93] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 2.

[94] Fuchs, Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, NZ 2010/42 FN 20.

[95] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 7.

[96] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 7.

[97] Vgl § 4 GmbHG aF.

[98] Lutter/Hommelhof, GmbHG14 (1995), § 4 Rz 3.

[99] Lutter/Hommelhof, GmbHG14 (1995), § 4 Rz 3.

[100] Emmerich in Scholz/Emmerich, GmbHG8 (1993), § 4 Rz 6.

[101] Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG6  § 4 Rz 14.

[102] Vgl Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG6  § 4 Rz 6.

[103] Wobei bei Firmen noch die konkrete Unterscheidbarkeit am Ort gem § 29 UGB erfüllt sein muss.

[104] Ulmer/I.Heinrich,  GmbHG § 4 Rz 25.

[105] Wenn eine „Holz GmbH" als „Holz" geführt wird.

[106] Wolf, Firma im UGB, RdW 2006/681 (744).

[107] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 22.

[108] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 18.

[109] Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG6  § 4 Rz 15; Thöni, Zulässigkeit reiner Branchenangaben, ecolex 2010, 678.

[110] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 26 mwN.

[111] Siehe dazu Näheres bei Anm 34.

[112]  OLG Wien, 28 R 117/09w, NZ 2009, F 14 (Andrae),

2008 unterscheidet sich deutlich von 2009, allerdings stellt das Gericht auf die Position im Namensgefüge ab.

[113] Zur damit in Zusammenhang stehenden Selbstberühmung siehe bereits oben.

[114]  BGH 1969 II ZR 273/67 „Doktor-Firma", GRUR 1970, 320, NJW 1970, 704, BB 1970, 318, DB 1970, 390.

[115] Bokelmann Firmen und Geschäftsbezeichnungen5, Rz 94; BayObLG, Beschluß vom 23. 11. 1971 NJW 1972, 165 = LSK 1971, 913491.

[116] Der Gesetzestext bezieht sich auf einen Kaufmann.

[117] Kögel, BB 1997, 793 (798); Näheres dazu unter „geschäftliche Verhältnisse".

[118] Bokelmann Firmen und Geschäftsbezeichnungen5, Rz 92.

[119] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 36.

[120] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 45.

[121] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 43.

[122] Insofern missverständlich Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 43.

[123] Für Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften wäre diese Firma gem § 20 UGB nicht möglich, vgl Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 3. Dies ist wegen der Gefahr einer Irreführung über das Haftungspotential gerechtferigt (ErläutRV zu § 20).

[124] Bsp aus Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 43f.

[125] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 35; Kögel Entwicklungen im Firmenrecht, Rpfleger 2000, 255 (258).

[126] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 48; aA Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 16.

[127] Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG6  § 4 Rz 14.

[128] So schon der Wortlaut; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 39.

[129] Kögel BB 1997, 793, 798.

[130] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 52; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 27; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 48; Schlingloff in Oetker, HGB

Rz 18.

[131] Vgl aber Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 41.

[132] Bspw Köhler/Bornkamm, UWG28 § 5 Rdn 5.1 ff.

[133] Baumbach/Hopt, HGB34 Rz 13.

[134] Schlingloff in Oetker, HGB Rz 18.

[135] Baumbach/Hopt, HGB34 Rz 13.

[136] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 48; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4

§ 18 Rz 51.

[137] Nach dem Wortlaut ist diese nicht erfasst. Es wäre jedoch unsinnig, für die Frage der Wesentlichkeit einen normativen Verkehrsbegriff anzuwenden, für die Frage der Irreführungseignung aber bei der veralteten empirischen Sichtweise zu bleiben, dazu Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 49.

[138] Dazu sogleich.

[139] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 48.

[140] Baumbach/Hopt, HGB34 Rz 13.

[141] Baumbach/Hopt, HGB34 Rz 13.

[142] Koller/Roth/Morck, HGB6  § 18 Rz 7; Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 48.

[143] Schlegelberger, HGB5 § 18 Rz 9.

[144] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 48; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 46; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 47, krit gegenüber einer zu hohen Meinung vom modernen Verbraucher: Kögel,  Entwicklungen im Firmenrecht, Rpfleger 2000, 255 (258).

[145] Vgl Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 43; Vgl GRUR Int 2002, 1031.

[146] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 50; Vgl zur alten Sichtweise statt vieler Enzinger, Täuschungseignung von Firmenzusätzen, NZ 1985, 181.

[147] Schlingloff in Oetker, HGB Rz 20; Koller/Roth/Morck, HGB6  § 18 Rz 9; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 27.

[148] Schlingloff in Oetker, HGB Rz 20.

[149] Für D: RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 53; für Ö: vgl ErläutRV zu § 18.

[150] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 53.

[151] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 46.

[152] Inzwischen außer Kraft.

[153] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 53.

[154] OGH 4 Ob 70/90 „Holland Blumen Markt"; Schuhmacher in Straube, HGB3 § 18 Rz 8.

[155] Schuhmacher in Straube, HGB3 § 18 Rz 8.

[156] ÖBl 1970, 20.

[157] ÖBl 1960, 7.

[158] OGH 4 Ob 70/90 „Holland Blumen Markt".

[159] ÖBl 1967, 11.

[160] OGH 4 Ob 70/90 „Holland Blumen Markt".

[161] Vgl zum deutschen Recht: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 3 Rz 27 uU schon bei 10%.

[162] Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 13a Rz 5; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 51ff.

[163] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 49.

[164] Köhler/Piper, UWG3 §13a Rz 5.

[165] Der ebenfalls ein Wesentlichkeitskriterium enthielt.

[166] Fezer, UWG2 § 3 Rz 87.

[167] Fezer, UWG2 § 3 Rz 89.

[168] Siehe dazu auch Anm 36.

[169] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 53.

[170] Fezer, UWG2 § 3 Rz 103.

[171] Kögel, Grundsatz der Firmenwahrheit, BB 1993, 1741 (1744f).

[172] Vgl Fezer, UWG2 § 3 Rz 97ff.

[173] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 38; Siehe auch Krejci/K.Schmidt, Vom HGB zum Unternehmergesetz 26.

[174] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 69; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 54.

[175] Vgl RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54; Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 50.

[176] Wolff DZWir 1997, 397 (401).

[177] In E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 69

[178] Siehe dazu schon oben.

[179] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 69; siehe dazu Anm 45.

[180] Fezer, Markenrecht4 § 37 Rz 24f.

[181] Krejci, UR4, S 113; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 47.

[182] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 54.

[183] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 69.

[184] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54.

[185] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 48.

[186] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 25.

[187] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 54.

[188] Ulmer/I.Heinrich,  GmbHG, § 4 Rz 27.

[189] Fezer, Markenrecht4 § 37 Rz 25; GRUR 1957, 240 „Schwarzwald".

[190] GRUR 1957, 240 „Schwarzwald".

[191] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 53.

[192] ErläutRV zu § 18.

[193] Dazu sogleich.

[194] Vgl auch Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 50.

[195] GRUR 1992, 516 „Egger Natur-Bräu": In casu handelt es sich um ein warenzeichenrechtliches Eintragungsverfahren.

[196] Schlingloff in Oetker, HGB Rz 22.

[197] Vgl Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 71.

[198] In D: Industrie- und Handelskammer (IHK).

[199] ErläutRV zu § 18; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 50.

[200] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 54.

[201] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 25.

[202] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 25.

[203] RegE, BT-Drucks. 13/8444 S 53.

[204] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 54.

[205] Fezer, Markenrecht4 § 37 Rz 25; GRUR 1999, 746 „OMEPRAZOK".

[206] Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 256.

[207] Vgl GRUR 1989, 593 „Molino".

[208] Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 256.

[209] GRUR-RR 1009, 131 „DRSB Deutsche Volksbank".

[210] GRUR-RR 1009, 131 „DRSB Deutsche Volksbank".

[211] Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 256.

[212] Vgl GRUR-RR 1009, 131 „DRSB Deutsche Volksbank".

[213] Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 256; zur alten Rechtslage GRUR 1995, 411 „Schöninger - seit 1895".

[214] Bsp aus K.Schmidt, NJW 1998 2161 (2167); Bokelmann, Firmen und Geschäftsbezeichnungen5, Rz 97e.

[215] Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 5 Rz 11.

[216] Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 46.

[217] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 29.

[218] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 29; vgl aber die Nachweise dort.

[219] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 53.

[220] JBl 1955, 226 mwN, (abl Demelius); Schuhmacher in Straube, HGB3 § 18 Rz 14.

[221] Schuhmacher in Straube, HGB3 § 18 Rz 14; Kasper, Bedeutung des geographischen Firmenzusatzes, JBl 1973, 79; Keinert (in FS Doralt (2004), Irreführung geographischer Zusätze 312) stellt auf die Anzahl der Mitbewerber im betreffenden Raum ab; krit BGH schon 1967 in BB 1967, 1100 ; BGH BB 1989, 2349. Vgl zur Entwicklung in D vor dem HRefG 1998 Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 142.

[222] Bokelmann Firmen und Geschäftsbezeichnungen5, Rz 125a; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 141; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen,

HGB3  § 18 Rz 65; Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 93; aA Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 23, jedoch auch diese mit Hinweis auf einen Bedeutungsverlust in jüngerer Zeit.

[223] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 68; krit Dehn/Birnbauer, NZ 2008/54 (198); aA Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 18 Rz 63; Feuchtinger, Namensführung von Unternehmen in der Praxis, SWK 2009, w 1 (w 4).

[224] OLG Innsbruck 3 R 8/10s, ecolex 2010/212.

[225] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 143.

[226] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 68.

[227] So noch zur alten Rechtslage Kasper, Bedeutung des geographischen Firmenzusatzes, JBl 1973, 79 (80).

[228] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 68; Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 144.

[229] Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 68.

[230] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 95; aA wohl Keinert in FS Doralt (2004), Irreführung geographischer Zusätze, 307

[231] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 95.

[232] Bsp aus Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 98.

[233] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 98.

[234] So schon Firmenfibel DIHT 1992, S 19, 20.

[235] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 57.

[236] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 57.

[237] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 151; Burgard in Großkomm HGB5 § 18

Rz 100;

[238] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 100; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB

§ 18 Rz 14.

[239] OGH 6 Ob 3/78, NZ 1979, 159 „ITT Austria"; Vgl Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 18 Rz 68.

[240] OLG Innsbruck 3 R 8/10s, ecolex 2010/212.

[241] Vgl aber Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 60.

[242] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 152; Burgard in Großkomm HGB5 § 18

Rz 102; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 59; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 18

Rz 14.

[243] Vgl NJW 1970, 1364 „Euro Spirituosen".

[244] Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 18 Rz 14; Vgl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 26; OLG Hamm RPfleger 1999, 545 = DNotZ 1999, 842 = DB 1999, 2002; aA Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 59, der einen entsprechenden Zuschnitt des Unternehmens nur dann nicht fordert, wenn sich die Bezeichnung nur auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezieht.

[245] OLG Hamm RPfleger 1999, 545 = DNotZ 1999, 842 = DB 1999, 2002.

[246] Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 18 Rz 14.

[247] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 152; zweifelnd Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 18 Rz 14; aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 26, der „internationale Geschäfte" nicht gelten lassen will.

[248] Burgard in Großkomm HGB5 § 18 Rz 102.

[249] So schon NJW 1970, 1364 „Euro Spirituosen"; Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 59; vgl auch WRP 2003, 398 „Internationale Apotheke".

[250] Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 26.

[251] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 156; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 73.

[252] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 156; aA Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 26.

[253] Heidinger in MünchKomm HGB2 §18 Rz 155; Burgard in Großkomm HGB5 § 18

Rz 105; Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 73; aA Hopt in Baumbach/Hopt, HGB34 § 18 Rz 26; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB6 § 18 Rz 14.

[254] Zimmer in E/B/J/S HGB2 § 18 Rz 60; vgl NJW-RR 1987, 101 "intermedia"; vgl Ammon/Ries in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB3  § 18 Rz 73.


§ 18 UGB | 7. Version | 1808 Aufrufe | 06.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, UGB, § 18, 06.03.2013
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