Kommentar zum § 47 EStG 1988

derleser2012 am 11.07.2012

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Bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften an Dritte ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20.12.1972, 2340/71) - habe ich gerade benötigt und als relevant gesehen.

§ 47 EStG 1988 | 1. Version | 725 Aufrufe | 11.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: derleser2012
Zitiervorschlag: derleser2012 in jusline.at, EStG 1988, § 47, 11.07.2012
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