Den Voraussetzungen des Abs 1 wird nicht entsprochen, wenn das Kriterium der Ermöglichung der Teilnahme nach Treu und Glauben nicht ebenfalls beachtet wird. Das bloße Einhalten von Leerformeln ist zu wenig, auch darf nicht unvermittelt von der bisher üblichen Einladungsform abgewichen werden.
OLG Wien 30.1.2012, 1 R 247/11t
Melicharek/Haberler, Einberufungsmängel bei der GmbH-Generalversammlung: Vom weltreisenden Gesellschafter zur versteckten Einberufung, Aufsichtsrat aktuell, 2/2012 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Veronika_Haberler-Einberufungsmaengel_bei_der_GmbH-Generalversammlung-Aufsichtsrat_aktuell_2012_02.pdf)