In seiner Entscheidung vom 17.11.2010, 6 Ob 212/10k, ging der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und behandelt nun einen "formellen" Fremdgeschäftsführer, der aber wirtschaftlich ident mit einem Gesellschafter der GmbH ist und/oder diesen beherrscht, nicht mehr wie einen Gesellschafter-Geschäftsführer. In so einem Fall kann also der "formelle" Fremdgeschäftsführer nicht mehr persönlich nach § 16 Abs 2 Satz 2 GmbHG geklagt werden.
Melicharek, Zur Abberufung des indirekten Gesellschafter-Geschäftsführers, Aufsichtsrat aktuell 1, 2011 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Zur_Abberufung_des_indirekten_Gesellschafter-Geschaeftsfuehrers-Aufsichtsrat_aktuell_2011_01.pdf)