Ein befristeter Maklervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch ohne dass es dazu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Erklärung bedarf.
Auch ein befristeter Maklervertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Abs 2 MaklerG). Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung von befristeten Maklerverträgen wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, zum Beispiel dann, wenn der Makler unzulässigerweise als Doppelmakler tätig ist oder sich als untätig oder unverlässlich erweist, sodass die Interessen des Auftraggebers bei einem Festhalten am Vertrag gefährdet wären, weiters bei grober Unverlässlichkeit und anschließender Unhöflichkeit des Maklers. Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OGH 3 Ob 22/09w; 3 Ob 2/99m).
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner nach § 13 MaklerG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die Auflösung erfolgt durch außergerichtliche Erklärung.
Da weder der Makler noch der Auftraggeber in ihrem Vertrauen auf den Weiterbestand des Vertrags besonders geschützt werden müssen, ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.