1) Mangels entsprechender bestimmungen im KartG und im AußStrG sind im kartellgerichtlichen Verfahren die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN betreffend die Ablehnung von Richtern anzuwenden (1 Ob 199/12i; RIS-Justiz RS0123013).
2) Eine Befangenheit nach § 19 Z 2 JN liegt immer dann vor, wenn zureichende Gründe zumindest den Anschein erwecken können, dass der zur Entscheidung berufene Richter nicht völlig unbefangen an seine Aufgabe herangehe. Dabei genügt schon, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Wien, 13 Nc 12/13h).
3) Im Allgemeinen liegt ein Befangenheitsgrund vor, wenn der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt. Nur ausnahmsweise wird bei der Selbstmeldung des Richters keine Befangenheit anzunehmen sein, etwa bei Anzeichen eines Missbrauchs oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu begründen (RIS-Justiz RS0045949, RS0046053).
4) Eine beratende Tätigkeit, etwa die Befassung mit einem einem Verfahren vor dem KartGer zugrundeliegenden konkreten Sachverhalt und die Äußerung einer Rechtsmeinung zu diesem Sachverhalt als Sachbearbeiter der Wirtschaftskammer oder Arbeiterkammer, ist geeignet, bei den Parteien den Anschein der Befangenheit des Richters zu erwecken (OLG Wien, 13 Nc 12/13h; zum Privatgutachten eines Richters vgl Ballon in Fasching, 2. Aufl, § 19 JN, Rz 9).
5) Soweit ein fachkundiger Laienrichter erklärt, bis zur Einleitung eines bestimmten Verfahrens sei ihm der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unbekannt gewesen, weder davor noch danach habe es mit der betroffenen Untergliederung der gesetzlichen Interessensvertretung in der gegenständlichen Angelegenheit Kontakt gegeben, er könne ausschliessen, dass er dieser Untergliederung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt jemals rechtlich beraten habe, liegt kein Ablehnungsgrund vor (16 Ok 2, 3/09).
6) Nach § 21 Abs 2 JN kann eine Partei wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar (RIS-Justiz RS0046040 [T1]; RS0045982 [T5]). Ablehnungsgründe sind sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen (RIS-Justiz RS0045977 [T2]). Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung (RIS-Justiz RS0045982 [T3] = RS0046040 [T4]). Wird ein Befangenheitsgrund in einer mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0045982 [T3]; 1 Ob 199/12i).
7) Nach § 58 Abs 4 AußStrG hat das Rekursgericht einen angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben, wenn ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter entschieden hat (16 Ok 2, 3/09).