Kommentar zum § 5a KAKuG

hanneswaltraud am 18.07.2011

§ 5a KAKuG Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

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§ 5a. KAKuG Patientenrechte  

(Patientenrechte verbessern und Unschärfen beseitigen)

 

Kommentar: hanneswaltraud v. 18.07.2011

 

§ 5a. KAKuG - 3. Absatz

"auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;"

 

 

a) Die im Text verwendete Formulierung "auf Wunsch" ist zu den Patientenrechten:

"informiert zu werden und gewissenhaft betreut zu werden (Ärztegesetz)"

widersprüchlich und bedenklich unscharf!

Es kann und darf nicht angenommen werden, dass Gesetze nur auf Wunsch zu erfüllen sind.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Hauptinteresse eines Patienten ohnehin um den zentralen Punkt bewegt, über sein Gebrechen, nicht nur vor der Behandlung sondern auch nach einer OP oder Behandlung, vom zuständigen Arzt umfassend, klar und verständlich über die gesundheitliche Situation gemäß den medizinischen Erkenntnissen informiert zu werden. Nur wenn der Patient die exakte Information über seinen Gesundheitszustand ablehnt und/oder an eine von ihm namhaft gemachte, und in diesen Fällen dann erst zu nennende besondere Vertrauensperson weiterdelegiert, ist der Arzt von weiteren Informationspflichten dem Patienten gegenüber befreit.

Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Hauptinteresse eines Patienten darin besteht, gewissenhaft und pfleglich betreut zu werden.

Es ist daher klar davon auszugehen, dass der Patient auf die Gesetzeserfüllung, ohne besondere Wunschäußerung, vertrauen kann und sich darauf verlassen können muss. 

 

b) Die im Text verwendete Formulierung "Auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen ... gegeben werden:" ist unscharf und zweideutig, obgleich in den schon geltenden Patientenrechten (Rechte des Patienten) eindeutig verankert wurde: "Das Recht des Patienten ist informiert zu werden (Ärztegesetz) sowie das Recht auf menschliche Würde und Anerkennung der Mündigkeit (Staatsgrundgesetz, ABG)".

Es führt bei den Ärzten immer wieder zur beliebten Praxis dem Pflegling/Patienten nicht das umfassende Krankheitsbild mit ihrer Schwere und Auswirkung zu erklären (weniger Information, Halbwahrheiten), sondern auf die "oder - Variante" auszuweichen und ihre umfassende Informationspflicht bei den Familienangehörigen abzuladen. Dies ist gerade bei tödlichen und unheilbaren Krankheitsbildern (z.B. Krebs) eine klare Umgehung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Arztes. Die Familienangehörigen werden dadurch in eine völlig überforderte Situation hineingetrieben und sind in der Regel schon gar nicht in der Lage (weder medizinisch noch familiär) mit ihrem geliebten und schwer kranken Familienangehörigen offen und ausführlich zu sprechen.

Denn gerade umfassende ärztliche Aufklärung des Krankheitsbildes nach einer OP/Behandlung mit dessen Ergebnissen und abschätzbaren Folgen ist das Recht des mündigen Patienten !

Hier wird deutlich, dass die zu Beginn einer ärztlichen Behandlung, vom Patienten genannte Vertrauensperson nicht jene sein kann, welche als "oder" - Ausweichvariante" von den Ärzten, in Bezug auf volle und umfassende Information und Mündigkeit eines Patienten, meistens gewählt wird.

Ein klarer Verstoß gegen die volle Informationspflicht dem mündigen Patientengegenüber !

Nur wenn der Patient die exakte Information über seinen Gesundheitszustand ablehnt und/oder an eine von ihm dann erst zu nennende besondere Vertrauensperson weiterdelegiert, ist der Arzt von weiteren Informationspflichten dem Patienten gegenüber befreit.

Hierzu kommt noch der bedenkliche Umstand, das Familienangehörige, welche vor Beginn einer Behandlung als Vertrauensperson vom Patienten genannt wurden, oftmals gar nicht in der Lage sind die weiteren Patientenrechte zu beanspruchen, welche gerade bei schweren, lebensverkürzenden und tödlichen Krankheiten anfallen.

Nur der behandelnde Arzt ist in der Lage und dem mündigen Patienten verpflichtet, vollen Information des Krankheitsbildes mit all den möglichen Auswirkungen zu geben, sowie die nötige Information zur seelischen Betreuung und die begleitenden Maßnahmen zur psychologischen Unterstützung zu organisieren.

In diesem Sinne wäre es wünschenswert, diese Unschärfe im Patientenrecht und die damit verbundenen ärztlichen Schlupflöcher in Österreich zu beseitigen, zur Klarheit für Ärzte und ihrer mündigen Patienten.

hanneswaltraud


§ 5a KAKuG | 6. Version | 494 Aufrufe | 18.07.11
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: hanneswaltraud
Zitiervorschlag: hanneswaltraud in jusline.at, KAKuG, § 5a, 18.07.2011
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