Kommentar zum § 18 IPRG

Ulrike Christine Walter am 09.11.2009

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Ehewirkungsstatut

Das Ehewirkungsstatut regelt das auf die persönliche Rechtswirkungen der Ehe anzuwendende Recht.In den Anwendungsbereich fallen die wechselseitigen nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen sowie alle nicht güterrechtlichen Vermögensfolgen, wie insb. Unterhalt (EF-Slg 117.746). 

Kegel’sche Leiter

Vorgesehen ist eine stufenweise Anknüpfung, die sog. Kegel’ sche Leiter unter Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisungen (§ 5 IPRG)Nach dieser ist in folgender Reihe berufen:-         Das gemeinsame Personalstatut der Ehegatten-         Mangels eines solchen das letzte gemeinsame Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat-         Sonst das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Zusätzliche Voraussetzung, dass das nach § 18 Abs. 1 ermittelte Recht zur Anwendung kommt, ist das Bestehen der Ehe nach diesem Recht. Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. (Abs. 2, 1. Satz) Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend. (Abs. 2, 2.Satz) 

Personalstatut

Personalstatut kann verschiedenes bedeuten. Nach § 9 IPRG ist es grundsätzlich das Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit man hat, hingegen bei Staatenlosen das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, bei Mehrstaatlern entweder das österreichische oder sonst das Recht des Staates, zu dem der Mehrstaater die stärkste Beziehung hat („effektive Staatsangehörigkeit“) (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Manz S 152 4b))

 

Gemeinsames Personalstatut

Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen  nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut. (OGH   1996/08/20 10  Ob 2284/96x)

Besitzen Ehegatten nach dem Zerfall Jugoslawiens nicht mehr dieselbe Staatsbürgerschaft, bestimmt sich das Ehewirkungsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. gehabt haben. (OGH   1995/10/11 3  Ob   564/95 = SZ 68/182)

 

Hinkende Inlandsehe

Darunter ist eine Ehe zu verstehen, die nicht nach dem Heimatrecht des Ehegatten, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich wirksam zustande gekommen ist. Diese entfaltet jedenfalls für den österreichischen Rechtsbereich Wirkungen und kann nach österreichischem Recht geschieden werden. (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Seite 66, 4.15)

  Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und ItalienPartner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale AssociatoGorizia/Udine(Wien) walter@avvocatinordest.it


§ 18 IPRG | 5. Version | 739 Aufrufe | 09.11.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 18, 09.11.2009
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