...eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten1.den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder2.gemäß § 37 Abs. 1 Z 4a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,... mehr lesen...
...ch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt § 74 Z 4 StGB.... mehr lesen...
...74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.2 § 94 Abs. 1 Z 1 in der Fassung... mehr lesen...
...die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten § 74 StGB gewährleistet... mehr lesen...
...verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen § 72 Strafgesetzbuch - StGB BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2015 betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher... mehr lesen...
...Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 10 zu wahren.2 Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit... mehr lesen...
...Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten § 74 StGB... mehr lesen...
...eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten1.den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder2.gemäß § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses... mehr lesen...
...Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB... mehr lesen...
...ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten § 74 Z 4 StGB... mehr lesen...