Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 4 bis 7 herausstellen, daß medizinische Geräte oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
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