Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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