Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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